Gebäudeenergiegesetz 23/25 U-Wert von Fenstern im Kontext der GEG-Novellierungen

Welche Auswirkungen haben die geplanten Neuerungen im GEG auf die Konstruktionen von Fenstern, Fassaden und Verglasungen? Das ift Rosenheim hat untersucht, was die Novellierungen für den U-Wert von Fenstern bedeuten. Lesen Sie hier einen Textauszug. In voller Länge erscheint der Text in GFF 4/23.

Werte des Referenzgebäudes n. Anlage 1 des Gebäudeenergiegesetzes 2020 (GEG) und geplanten Werte für GEG 2025 (Stand 11/2022). - © ift Rosenheim

Um die nationalen und europäischen Klimaziele zu erreichen, müssen die Anforderungen für den Gebäudebereich angepasst werden. "Die energetischen Mindestanforderungen müssen sich dabei an der EPBD (European Performance of Buildings Directive) orientieren, in der bereits 2018 erhöhte energetische Anforderungen an Gebäude gefordert wurden", heißt es in der Untersuchung von Prof. Jörn Lass und Konrad Huber vom ift.

Änderungen in zwei Schritten

Den Angaben zufolge will die Bundesregierung das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in zwei Schritten ändern. 2023 werden im ersten Schritt die Anforderungen für die Bestandssanierung unverändert bleiben und nur für neue Gebäude Verschärfungen eingeführt.

Im zweiten Schritt ist 2025 eine grundlegende Überarbeitung geplant, bei der auch die solaren Gewinne transparenter Bauteile berücksichtigt werden sollen.

Gemäß der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Novellierung des GEG sind laut ift folgende Aspekte für die Planung und den Einsatz von Fenstern, Türen und Verglasungen relevant:

GEG 23: Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes

Verringerung des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes von 75 Prozent auf 55 Prozent (GEG § 15 Abs. 1 mit Anlage 1 „Referenzgebäude“). Dies entspricht einer Reduktion von ca. 26 Prozent. Für 2025 ist dann eine weitere Reduzierung auf den Standard EH40 geplant (weitere Reduktion um 27 Prozent).

Anpassung des vereinfachten Nachweisverfahrens (GEG-easy) für Wohngebäude nach Anlage 5. Dieser Nachweis kann nur noch für regenerative Heizsysteme (Wärmepumpen, Fernwärme und zentrale Biomasse-Heizungsanlage in Verbindung mit einer zentralen Abluftanlage und solarthermischer Anlage zur Trinkwarmwasser-Bereitung) und der Verwendung einer Lüftungsanlage angewendet werden.

Bauteile-Anforderungen

Zudem werden konkrete Anforderungen an Bauteile formuliert, beispielsweise für Fenster und sonstige transparente Bauteile Uw ≤ 0,90 W/(m²·K), Dachflächenfenster Uw ≤ 1,0 W/(m²·K), Türen (Keller- und Außentüren) UD ≤ 1,2 W/(m²·K), Lichtkuppeln und ähnliche Bauteile U ≤ 1,5 W/(m²·K), spezielle Fenstertüren mit Klapp-, Falt-, Schiebe- oder Hebemechanismus) UW ≤ 1,4 W/(m²·K), Außenwände, Geschossdecken nach unten gegen Außenluft U ≤ 0,20 W/(m²·K), sonstige opake Bauteile (Kellerdecken, Wände und Decken zu unbeheizten Räumen, Wand- und Bodenflächen gegen Erdreich, etc.) mit U ≤ 0,25 W/(m²·K) sowie die Vermeidung von Wärmebrücken ΔUWB ≤ 0,035 W/(m²·K).

Wärmebrückenzuschläge mit Überprüfung und Einhaltung der Gleichwertigkeit dürfen nur noch nach DIN V 18599-2: 2018-09 oder DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-3 ermittelt werden. Alternativ können Ausführungen nach DIN 4108 Beiblatt 2: 2019-06 mit den pauschalen Wärmebrückenzuschlägen nach Kategorie A oder Kategorie B verwendet werden.

Solare Gewinne werden nicht berücksichtigt

"Die Chancen zur Verringerung des Energieverbrauchs durch solare Gewinne sowie Gebäudeautomation (Sonnenschutz, Lüftung, Fensteröffnung, Beleuchtung, etc.) werden im aktuellen GEG nicht berücksichtigt", schreiben die beiden Autoren des ift. "Die EPBD geht hier bereits weiter und ‚belohnt‘ einen erhöhten Grad an Digitalisierung, Monitoring sowie Gebäudeautomation."

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

In den Förderprogrammen der BEG (Bundesförderung für effiziente Gebäude) können Investitionen in die Gebäudeautomation auch als Einzelmaßnahmen gefördert werden, beispielsweise Komponenten zur Automation von Verschattung, Lüftung und Beleuchtung (z.B. Luftqualitätssensoren, Fensterkontakte, Präsenz- und Beleuchtungssensoren, etc.).

Konsequenzen für U-Werte von Fenstern und Verglasung

Die Zielsetzung des GEG 2020/2023 ist, den Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Gebäudes zu limitieren, um Energie einzusparen.

Den vollständigen Text veröffentlichen wir in GFF 4/23, die Ausgabe erscheint am 4. April.