Novellierung der DIN 18008 Wie geht es mit der 0,8 Meter-Regelung weiter?

Die Regelung zu Sicherheitsglas unter Brüstungshöhe (sog. 0,8 Meter-Regelung) steht vor dem Aus, zumindest was die bisher bekannte Formulierung anbelangt. In seinem Januar-Newsletter berichtet der Bundesverband Flachglas (BF) über Folgen einer Einspruchssitzung im Dezember.

0,8 Meter-Regelung reloaded: „Wenn die Verkehrssicherheit es erfordert, sind bei frei zugänglichen Verglasungen Schutzmaßnahmen zu treffen.“ - © BF

Wie der Bundesverband Flachglas (BF) in der Januarausgabe seines Newsletters ­e-transparent mitteilt, haben Vertreter der Bauministerkonferenz in der Einspruchssitzung vom 17. Dezember 2018 deutlich gemacht, dass sie die Norm mit der bis dahin geplanten Regelung in Kapitel 5.1.4 nicht bauaufsichtlich einführen würden. Die Formulierung hätte bekanntlich gelautet: „Frei und ohne Hilfsmittel zugängliche Vertikalverglasungen sind auf der zugänglichen Seite bis mindestens 0,80 Meter über Verkehrsfläche mit Glas mit sicherem Bruchverhalten auszuführen. Von dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn eine Risikobeurteilung durchgeführt wurde.“ Wie der BF schildert, seien Bedenken hinsichtlich der Verteuerung des Bauens für diese Entscheidung ausschlaggebend gewesen – ein Thema, das wegen der dringend gebotenen Schaffung bezahlbaren Wohnraums politisch erheblich vorbelastet sei.

So lautet die neue Formulierung

Als Ergebnis ist vom Normenausschuss folgender neuer Text für Kapitel 5.1.4 festgehalten worden: „Wenn die Verkehrssicherheit es erfordert, sind bei frei zugänglichen Verglasungen Schutzmaßnahmen zu treffen. Das kann beispielsweise durch Beschränkungen der Zugänglichkeit (Abschrankung) oder Verwendung von Gläsern mit sicherem Bruchverhalten erfolgen.“ Das sei die Konkretisierung des lange bestehenden, aber oft übersehenen Paragraf 37, Abs. 2, Satz 2, in MBO/LBO: „Weitere Schutzmaßnahmen sind für größere Glasflächen vorzusehen, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert.“

Randbemerkung: Dieser Auffassung widerspricht der Bundesverband Tischler Schreiner Deutschland (TSD) in einer Stellungnahme. Demzufolge sind die Formulierungen der Muster- bzw. Landesbauordnungen nicht deckungsgleich mit der neuen DIN 18008-Formulierung. Aus TSD-Sicht sind in der MBO/LBO nur allgemein zugängliche Verkehrsflächen geregelt. Diese seien in erster Linie zu kennzeichnen und nur in zweiter Linie mit Schutzmaßnahmen zu versehen.

Was bedeutet die Änderung?

Mit der neuen Formulierung würde laut BF die Beschränkung auf Gläser unter 0,80 Meter entfallen. Bei jeder frei zugänglichen Verglasung müsste dann beurteilt werden, ob „die Verkehrssicherheit es erfordert“. Vor diesem Hintergrund haben sich die BF-Arbeitskreise Sicherheitsglas und Glasbemessung in ihrer Sitzung vom 19. Dezember 2018 nach Verbandsangaben dafür ausgesprochen, das bisher unter den alten Vorzeichen geplante gemeinsame Verbändepapier zur Risikobeurteilung nun erst recht herauszubringen, um Empfehlungen zur Verkehrssicherheit mit Glas zu geben. Daran soll gemeinsam mit den anderen Verbänden weitergearbeitet werden.

Erneute Einspruchssitzungen

Der Normenausschuss wird laut BF nun wohl die beiden Teile 1 und 2 der novellierten DIN 18008 als zweiten Entwurf (Gelbdruck) herausgeben und diese erneut der Öffentlichkeit zur Stellungnahme vorlegen. Damit würden sich die Veröffentlichung und die bauaufsichtliche Einführung der novellierten Normenteile auf unbestimmte Zeit verzögern. Der BF bedauert dies, auch hinsichtlich anderer enthaltener, sinnvoller Regelungen (z.B. zur Nachweisbarkeit kleiner Isoliergläser aus Floatglas). Es sei damit zu rechnen, dass es auch gegen die neue Formulierung in Kapitel 5.1.4 wieder Einsprüche geben wird – nach heutigem Stand nicht vom BF, aber von anderen Seiten.