Normenausschuss diskutierte Verbot Was wird aus ESG über vier Meter Einbauhöhe?

Im Normenausschuss zur DIN 18008 gab es Überlegungen, ESG über einer Einbauhöhe von vier Meter komplett zu verbieten. GFF hat recherchiert, was die Hintergründe sind, und sagt, welche Gegenmaßnahmen der Bundesverband Flachglas ergriffen hat.

Im Segment Flachglasherstellung bestätigte sich die Trendwende. - © Metzger

Die noch gültige DIN 18008 Teil 2 von 2010 verlangt für ESG-Verglasungen, deren Oberkante mehr als vier Meter über Verkehrsflächen liegt, ESG-H. Dieses Produkt war in der Bauregelliste definiert, um ein aus deutscher Sicht hinreichendes Sicherheitsniveau zu erreichen – konkret waren eine Haltezeit der Temperatur im Heat-Soak-Ofen von vier Stunden (statt zwei Stunden nach EN 14179) sowie eine Fremdüberwachung der Produktionsstätten verlangt. Solche nationalen Zusatzanforderungen sind nach dem bekannten EuGH-Urteil (Rechtssache C-100/13) verboten. In der neuen Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) ist das sog. Ü-Zeichen folglich nicht mehr enthalten.

„Sowohl die Bauaufsicht als auch die Experten im Normenausschuss halten die Zusatzanforderungen aber nach dem heutigem Stand der Wissenschaft für erforderlich“, klärt Jochen Grönegräs, Geschäftsführer des Bundesverbands Flachglas (BF), auf, warum der für die Überarbeitung der DIN 18008 zuständige Normenausschuss (NA 005-09-25 AA) auf einmal über ein komplettes Verbot von ESG über vier Meter Einbauhöhe diskutierte. Die MVV TB selbst schränkt die Verwendung von heißgelagertem ESG nach EN 14179 über vier Meter Einbauhöhe bereits ein.

Gütezeichen soll Sicherheit gewährleisten

Wie ist der aktuelle Stand im Normenausschuss? Der Bundesverband Flachglas hält ESG-H für ein sicheres und bewährtes Bauprodukt und möchte gewährleisten, dass es weiterhin auch über vier Meter Höhe verwendet werden kann. „Es wäre nicht sinnvoll, wenn hier nur noch VSG eingesetzt werden könnte. Wir arbeiten daran, im Rahmen unserer Gütegemeinschaft Mehrscheiben-Isolierglas ein neues Gütezeichen einzurichten“, erklärt Grönegräs die Vorgehensweise des Verbands. Der Normenausschuss diskutiert demnach einen Entwurf der DIN 18008, der für heißgelagertes ESG dann keine Begrenzung der Einbauhöhe vorsieht, wenn die Sicherheit durch entsprechende Maßnahmen – wie die nach dem GMI-System – gegeben ist. Laut Grönegräs befinden sich die Güte- und Prüfbestimmungen für das neue Gütezeichen derzeit in Abstimmung; sie sollen das bewährte Sicherheitsniveau gewährleisten.

Die MVV TB verweist aktuell auf die DIN 18008-2 in der Fassung von 2010; dieser Verweis müsste dann aktualisiert werden, sagt Grönegräs. Außerdem erlaubt die vorliegende Fassung der MVV TB heißgelagertes ESG über vier Meter nur in Mehrscheiben-Isolierverglasungen. Das würde beispielsweise monolithische Fassadenplatten aus ESG ausschließen. „Wir haben daher in einer Stellungnahme gefordert, stattdessen eine linienförmige Lagerung zu verlangen“, sagt der BF-Geschäftsführer. Zunächst seien aber keine Einsprüche in der MVV TB berücksichtigt worden; das soll in einer kommenden Überarbeitung 2018 geschehen.

Panik ist nicht angebracht

Noch ist die neue MVV TB in keinem Bundesland bauordnungsrechtlich gültig. Aber auch nach deren Einführung müssen sich Hersteller und Verarbeiter laut Grönegräs keine Sorgen machen. „Da die MVV TB auf die Norm in der Ausgabe von 2010 verweist, ändert sich – bis auf den Entfall des Ü-Zeichens für ESG – auch dann nichts, wenn sie bauaufsichtlich von den Ländern eingeführt werden sollte.“ Heißgelagertes ESG könne wie gewohnt hergestellt und verarbeitet werden.

Zum Thema hat der BF eine Handlungsempfehlung veröffentlicht. Interessierte finden die BF-Information 008/2017 „Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen“ auf www.bundesverband-flachglas.de unter Downloads -> Publikationen zum kostenlosen Download.