Glaserfrühstück und Herbst-Mitgliederversammlung Neu: Hessen-Glaser erarbeiten einheitliche Bedenkenhinweise

Gut besucht war die neunte Auflage des Glaserfrühstücks im hessischen Landesinnungsverband (LIV) des Glaserhandwerks. Im Vordergrund stand dabei die Frage, wie die Unternehmer mit ihrer Nachweispflicht gegenüber dem Bauherrn umgehen.

Glasermeister Stefan Wolter (re.) klärte die Teilnehmer des hessischen Glaserfrühstücks auf, welche Nachweise sie gegenüber dem Auftraggeber erbringen müssen. - © Metzger

Von AbP über Statik bis ZiE – es ist die Pflicht des Glasers, der Nachweispflicht gegenüber dem Bauherrn nachzukommen. Kann er diese Nachweise nicht beibringen, drohen unkalkulierbare Kosten, bspw. wenn der Kunde die Abnahme verweigert oder die Rechnung nicht bezahlen will. Darüber informierte Glasermeister Stefan Wolter vom Technischen Kompetenzzentrum des Glaserhandwerks (Institut für Verglasungstechnik und Fensterbau) die Teilnehmer bei der neunten Auflage des hessischen Glaserfrühstücks, zu dem der LIV geladen hatte.

Nachweise über Nachweise

Zu den Fakten: Nach Paragraf 55 der Musterbauordnung (MBO) hat der Unternehmer die erforderlichen Nachweise und Unterlagen über die verwendeten Bauprodukte und Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten. Für das CE-Zeichen ist Wolters zufolge die Leistungserklärung (LE) vorzuhalten. Die Hessische Bauordnung (Paragraf 50, HBO) fordert – zusätzlich zu den Anforderungen der MBO – dass die Arbeiten auf der Baustelle erst beginnen, wenn diese Unterlagen vor Ort vorliegen. Welche Nachweise und Zulassungen kann der Kunde fordern? Laut Paragraf 73, HBO, kann er alle Nachweise fordern, die die Verwendbarkeit und Gebrauchstauglichkeit von Bauarten und Bauprodukten belegen. Laut Wolters sind dies: AbP, AbZ, ZiE, (allgemeine) Bauartgenehmigung, Konformitätserklärung (CE-Zeichen), Übereinstimmungserklärung (Ü-Zeichen), ETA, Statik und Nachweis der Glasdicken. Immerhin: Den Nachweis und die Erstellung einer Statik kann der Glaser gemäß VOB/C (DIN 18361) in Rechnung stellen. Wie gehen die Glaser in der Praxis mit den immer strenger werdenden Baugesetzen und der zunehmenden Zahl von Gerichtsprozessen wegen der (womöglichen) Verletzung von Hinweispflichten um? Glasermeister Matthias Henrichs – und andere Kollegen – legen Angeboten und Auftragsbestätigungen mittlerweile ein Textblatt mit Bedenken- und Sicherheitshinweisen bei, welches das Reklamationsrecht sowie Haftungs- und Gewährleistungsansprüche ausschließen soll.

Hinweistexte ausarbeiten

Darin heißt es etwa, dass das Unternehmen eine Glasdickenberechnung durch ein Computerprogramm erstelle, dies aber keine Statik im baurechtlichen Sinne sei. Nur auf expliziten Kundenwunsch hin, und verbunden mit entsprechenden Kosten, liefere der Betrieb den statischen Nachweis. Ebenso weist das Unternehmen darauf hin, dass es bei ESG zu Spontanbrüchen kommen kann. Halten solche Hinweise einer juristischen Prüfung stand? LIM/BIM Martin Gutmann schlug vor, einen Anwalt den Text auf ebendiese Rechtsfragen hin überprüfen zu lassen. Selbst bei einem negativen Ergebnis soll eine Arbeitsgruppe einen Mustertext ausarbeiten. „Als Innungsbetriebe sollten wir eine einheitliche Sprache sprechen“, sagte Gutmann. Glasermeister Arne Hetterich ergänzte: Dies dokumentiere Kompetenz und sei eine Werbung für das eigene Unternehmen als Qualitätsbetrieb.

Von Praktikanten überrannt

Im Anschluss an das Glaserfrühstück fand die Herbst-Mitgliederversammlung der hessischen Glaser-Innung statt. Dort ging Martin Gutmann gleich auf das nächste brisante Thema ein: Asbest im Fensterkitt (vgl. Seite 46 bis 48). Matthias Henrich berichtete, wie er in der Praxis mit dem Thema umgeht. Der Glasermeister schilderte zudem, wie er trotz Fachkräftemangel Praktikanten – und ggf. auch Auszubildende – zuhauf findet: über die Internetplattform www.praktikum.info. „Seitdem wir uns als Firma dort präsentieren, werden wir von Interessenten überrannt.“ So schloss die Veranstaltung doch noch mit einem positiven Signal für die Branche ab.