Novellierung der DIN 18008 Keine neuen Anforderungen für Sicherheitsglas

Der zuständige Normenausschuss hat die Überarbeitung der DIN 18008 in den Teilen 1 sowie 2 abgeschlossen. Die jetzt gefundene Regelung zu Teil 1, Abschnitt 5.1.4 (Stichwort: Sicherheitsglas unter Brüstungshöhe), überrascht: Es gilt, was bisher auch schon galt.

Bleibt alles beim Alten: Für den Einsatz von Sicherheitsglas unter Brüstungshöhe gelten die bisherigen Regeln. - © BF

„Werden aufgrund gesetzlicher Forderungen zur Verkehrssicherheit Schutzmaßnahmen für Verglasungen erforderlich, kann dies beispielsweise durch Beschränkung der Zugänglichkeit (Abschrankung) oder Verwendung von Gläsern mit sicherem Bruchverhalten erfüllt werden. Anmerkung: Es wird auf § 37, Abs. (2) Musterbauordnung (MBO) bzw. die entsprechende Formulierung der jeweils geltenden LBO hingewiesen.“ So lautet die Formulierung, die der Normenausschuss nach der Einspruchsitzung Ende Juli 2019 für die Veröffentlichung freigegeben hat.

Der Bundesverband Flachglas (BF), der nach eigenen Angaben den ursprünglichen Entwurf (Stichwort: 80 Zentimeter-Regelung) „natürlich“ vorgezogen hätte, zeigt sich mit dieser Regelung einigermaßen zufrieden. „Als Branche können wir mit dem gefundenen Kompromiss recht gut leben“, schreibt BF-Geschäftsführer Jochen Grönegräs in einem Sondernewsletter des Verbands. Auch Ralf Spiekers, Abteilungsleiter Technik – Normung – Arbeitssicherheit bei Tischler Schreiner Deutschland, geht im Gespräch mit GFF auf die Kompromissbereitschaft ein. „Es ist ein großer Konsens in den Verbänden sowie im Normenausschuss erreicht worden. Das ist sehr positiv zu sehen“, betont der Fachmann. „Durch die Präzisierung wurde eine Klarheit geschaffen, mit der – denke ich – alle Verbände leben können.“

Bezugnahme auf MBO

Bei der Auslegung der Formulierung scheint es aber doch unterschiedliche Auffassungen zu geben. In seinem Newsletter spricht der BF von Unsicherheiten in der Anwendung und empfiehlt in fraglichen Fällen präventiv den Einsatz von Sicherheitsglas. Für Spiekers ist die Regelung klar genug. „Es wird eindeutig auf die MBO bzw. die jeweiligen LBO Bezug genommen. Damit ist klar geregelt, dass Glastüren und andere Glasflächen betroffen sind, die bis zum Fußboden allgemein zugänglicher Verkehrsflächen herabreichen“, sagt Spiekers. Darüber hinaus seien – wie bisher auch schon – die Anforderungen der DGUV-Vorschriften, die für Arbeitsstätten gelten, weiterhin bei der Planung sowie Ausführung zu beachten.

Privater Bereich ausgenommen

Die nun verabschiedete Regelung mit Bezugnahme auf die MBO bedeutet laut Spiekers außerdem, dass der private Wohnbau von entsprechenden Maßnahmen im Allgemeinen ausgenommen ist: „Die allgemeine Zugänglichkeit von Verkehrsflächen endet nach meinem Verständnis da, wo der private Bereich erkennbar anfängt“, sagt Spiekers. Und weiter: „Aus meiner Sicht hat sich im Vergleich zu vorher nichts geändert. Wer vor drei Jahren eine normale Balkontür geliefert hat, liefert sie auch heute noch.“ Eine Verschärfung sei in diesem Bereich auch nicht notwendig: „Es ist im privaten Bereich kein signifikantes Unfallgeschehen an der klassischen Balkontür ohne Absturzsicherung gegeben. Das zeigt uns die Statistik.“ Jürgen Sieber, der Vorsitzende des Fachverbands GFF BW, teilt die Auffassung von Ralf Spiekers, dass sich durch die neue Regelung im Grunde gar nichts geändert habe. Es gilt, was bisher auch schon galt. Den beschlossenen Normentext kritisiert er. „Ich halte die Formulierung für sehr ungenau und für das Glaserhandwerk unbrauchbar“, sagt Sieber. Speziell bezieht er sich auf die MBO, in der das Maß, bis zu dem die Scheiben bis zum Boden reichen und dann Sicherheitsglas benötigen, nicht exakt formuliert sei.

Verbändepapier in Arbeit

Um bestmögliche Anwendungssicherheit zu haben, befassen sich jetzt noch einmal die Verbände damit, wie die Regelung der DIN 18008 mit Bezugnahme auf die MBO genau auszulegen ist. „Der Normenausschuss hat in seiner Entscheidung auf ein notwendiges Verbändepapier hingewiesen. Hierin soll eine Präzisierung erfolgen“, sagt Spiekers. Die werde derzeit unter Beteiligung von BF, TSD, BIV, VFF, HDH erarbeitet. „Auch hier ist es unser Ziel, die Interessen der Handwerker zu wahren“, sagt Spiekers. Die Norm selbst soll in den nächsten Monaten veröffentlicht werden.