Prof. Ulrich Sieberath klärt auf Der Weg zum CE-Kennzeichen bei feuerwiderstandsfähigen Fenstern

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Prof. Ulrich Sieberath ging in seinem Vortrag auf Anforderungen und Prüfmethoden im Brandschutz bei Fenstern und Fassaden ein. - © Metzger

Seit November 2016 gibt es für Fenster mit Brandschutz die Möglichkeit, die Verwendbarkeit über ein CE-Kennzeichen nachzuweisen. Die Klassifizierung der Brand- und Rauchschutzeigenschaften erfolgt dabei nach EN 16034 (siehe dazu auch Grafik S. 44); die Klassen gelten sowohl für Türen und Tore als auch für Fenster.

Dabei wird für alle Feuerschutzabschlüsse (FSA) gefordert, dass diese mindestens dichtschließend sind. Dies muss durch den Nachweis der Rauchdichtheit bei Umgebungstemperaturen erfolgen, also der Klasse Sa. Die Feuerschutzabschlüsse müssen auch selbstschließend sein. Bei Fenstern wird gefordert, dass diese die Dauerhaftigkeit der Selbstschließung mindestens mit 10.000 Zyklen nachweisen, also der Klasse C2. Der Feuerwiderstand ist in den Abstufungen mit 30, 60 und 90 Minuten zu finden, verbunden mit der Klasse EI2, also als raumabschließende und wärmegedämmte Konstruktionen.

Der Weg zum CE-Kennzeichen

Für Fenster mit Feuerwiderstand wird ein besonders hohes Niveau des Nachweises gefordert, wie ift-Leiter Prof. Ulrich Sieberath in seinem Vortrag erläuterte und im Tagungsband gemeinsam mit Dr. Gerhard Wackerbauer unter dem Titel „Anforderungen und Prüfmethoden im Brandschutz bei Fenstern und Fassaden“ im Detail beschreibt. Gefordert ist demnach der sog. AVCP-Level 1 (AVCP steht für Assessment and Verification of Constancy of Performance, dt. Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit). Die Verantwortung für die sog. Typ-Prüfung, also den grundlegenden Nachweis der Eigenschaften zum Feuer- und Rauchschutz, liegt bei einer notifizierten Produktzertifizierungsstelle (NPZ). Diese übernehme im Prinzip die Aufgaben des DIBt im Zulassungsverfahren. Die Zertifizierungsstelle bestimmt das Prüfprogramm, legt fest, wo zu prüfen ist, und fasst die Prüfergebnisse auf der Basis von Normen zusammen.

Für die Prüfung muss eine Probenahme der Probekörper erfolgen, wobei der Fertigungsprozess gegenüber der NPZ offengelegt werden muss und idealerweise in einer werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) dokumentiert ist. Letzteres gilt auch für die Prototypenfertigung in einer Musterwerkstatt. Damit werde der Hersteller aber nicht aus der Verantwortung für sein Produkt entlassen. Letztendlich hafte dieser für die deklarierten Eigenschaften. Die NPZ haftet immerhin für die Richtigkeit des gesamten Nachweisprozesses.

Markteinführung nach Erstinspektion

Das Ganze wird ergänzt durch eine Erstinspektion der werkseigenen Produktionskontrolle und eine jährlich stattfindende Überwachung. Bei der Erstinspektion wird auch überprüft, ob die Fertigung in gleicher Weise abläuft, wie die Probekörper für die Prüfung gefertigt wurden. Auch bei der jährlichen Fremdüberwachung werde immer auch die Produktion besucht.

Nach erfolgreicher Erstinspektion stellt die NPZ eine sog. Bescheinigung zur Leistungsbeständigkeit aus und bestätigt dadurch, dass der Hersteller in der Lage ist, die Produkte zu fertigen. Erst dann beginnt der Hersteller die Produktion und bringt die Fenster, versehen mit CE-Kennzeichen und der Leistungserklärung, in den Markt. Dabei werden alle anderen Leistungseigenschaften, die der Hersteller gemäß den Regeln der EN 14351-1 deklarieren will, entsprechend dem AVCP-Level 3 bzw. 4 in Verantwortung des Herstellers geprüft und angegeben.