Nachgefragt „Verband Mittler zwischen Regelsetzung und Markt.“

Als Doppelinterview an der Seite des VFF-Geschäftsführers Frank Lange geplant, erfolgte das Gespräch mit dem ständigen Rechtsberater des VFF Prof. Christian Niemöller vorab – über die Anforderungen an die Unternehmen in der Baubranche und die Konsequenzen für Verbände.

Prof. Christian Niemöller ist Fachanwalt für Baurecht, Gründungssozius und geschäftsführender Gesellschafter der mehrfach ausgezeichneten Kanzlei SMNG mit Standorten in Frankfurt sowie in Köln. - © SMNG

GFF: Herr Prof. Niemöller, Werkplanung, Werkstattplanung, Montageplanung waren Themen auf einer der jüngsten VFF-Tagungen; § 650 BGB regelt, der Besteller habe unter den dort genannten Voraussetzungen für den Auftragnehmer die Planung vorzunehmen. Also: Wer plant denn jetzt was?

Niemöller: Vorsicht, bei § 650 BGB geht es um die Vergütungsanpassung bei Nachträgen im Bauvertrag. Zunächst ist zu klären, ob eine funktionale Leistungsbeschreibung vorliegt, die dann die Ausführungsplanung durch den Auftragnehmer beinhaltet, oder ein detailliertes Leistungsverzeichnis. Im Sinne der transparenten Vergabe ist das detaillierte LV der funktionalen Vergabe vorzuziehen; dann muss der Besteller bei Änderungen des vertraglichen Leistungssolls ggf. die Ausführungsplanung zur Verfügung stellen.

Zunehmend Standard ist die Vorproduktion elementierter Fassaden in der eigenen Werkstatt. Welche Anforderungen an den Auftragnehmer bringt eine solche Arbeitsweise mit sich?

Ich bin der Auffassung, dass bei Fassadenbauern heute schon mehr als 85 Prozent der Aufträge in den eigenen Werkhallen vorproduziert werden, d.h. die Wertschöpfung im Wesentlichen noch im Betrieb des Auftragnehmers stattfindet. Anders mag es sich bei handwerklicher Fertigungsweise verhalten, wo aber solche Prozesse ebenso Einzug halten. Daraus folgen entsprechende Dokumentationspflichten, z.B. weil der Auftraggeber Unterlagen zur späteren Ersatzteilbeschaffung im Gebäudebetrieb benötigt. Spätestens wenn wir über die neue Planungsmethode BIM reden, wird die entsprechende Dokumentation Bestandteil der Leistungspflicht des Auftragnehmers.

Welche zusätzlichen Haftungsansprüche kommen mit BIM auf Auftragnehmer zu?

Wenn wir über das Building Information Modeling sprechen, dann erstreckt sich die Leistung des Auftragnehmers auch verstärkt auf planerische Aspekte; dementsprechend kann für ihn daraus eine umfangreichere Haftung resultieren. Für Auftragnehmer, gerade handwerklich strukturierte Betriebe, kann dies bedeuten, sich sinnvollerweise mit Fragen der Schnittstellenverantwortung und der Versicherbarkeit auseinanderzusetzen und sich entsprechend beraten zu lassen.

Können Sie das vertiefend erklären?

Architekten decken Planungsleistungen durch die Berufshaftpflichtversicherung ab. Dies ist für die Fertigungsleistung und den Einbau so nicht möglich. Neue Leistungsanforderungen können aber bedeuten, dass in Versicherungsbausteine Risikoabdeckungsklauseln integriert werden können; das ist mit den Betriebshaftpflichtversicherungen zu diskutieren.

Seit wann sind Sie für den VFF tätig und welche Leistungen erbringen Sie?

Für den VFF bin ich in den 80er-Jahren erstmals tätig geworden. Heute bieten wir eine Entscheidungsunterstützung an. Das bedeutet, wir unterstützen Mitglieder, die sich bei uns melden und beispielsweise nach Gerichtsentscheidungen zu spezifischen Entscheidungslagen suchen. Wie oft diese Tätigkeiten in Anspruch genommen werden, haben wir nicht dokumentiert, es ist jedoch regelmäßig eine der von uns zu erbringenden Leistungen. Schließlich bietet der Verband mit unserer Hilfe an, als Vermittler bei Streitigkeiten von Verbandsmitgliedern untereinander tätig zu werden, wenn diese sich wirtschaftlich in die Quere kommen.

Wie haben sich seit den 80er-Jahren die Anforderungen an Unternehmen in der Baubranche gewandelt?

Die Komplexität der zu beachtenden Regelungen hat sicher zugenommen. Dies gilt für steuerliche, rechtliche und technische Aspekte. Technische Vorgaben wie neue Normung und produktrechtliche Bestimmungen gestalten das Arbeitsfeld der Anbieter ohnehin und permanent diffiziler. So gesehen hat sich das Berufsbild des Geschäftsführers im Fenster- und Fassadenbau verändert; es ist ein umfassendes eigenständiges Berufsbild. Der Geschäftsführer hat dabei die Aufgabe, sich auch selbst weiterzuqualifizieren, ebenso wie seine Mitarbeiter. Für die Verbandsorganisation bedeutet dies, dass sie neben der originären Aufgabe der Lobbyarbeit vor allem die Rolle des Mittlers zwischen der Regelsetzung und dem Markt übernimmt. Da geht es auch in den Arbeitsausschüssen um den Transfer von Wissen und die Vermittlung von Informationen. Am besten auf die sich täglich neu stellenden Anforderungen bereiten sich Unternehmen durch ein umfassendes Qualitätsmanagement auf allen Ebenen vor.