„Im privaten Bereich wird kein Sicherheitsglas benötigt“ Fachprogramm umrahmt Ruoff-Jubiläumsfeier

Jürgen Sieber sprach über die DIN 18008. - © Metzger

Die Jubiläumsfeier der Firma Ruoff für Kunden und Lieferanten begleitete ein Programm mit drei Fachvorträgen. Rechtsanwalt Roland Jaspers, der auch der Verbandsanwalt des Fachverbands GFF BW ist, stellte in zwei Referaten das neue Baurecht vor: einmal mit Fokus auf Abnahme und Zustandsfeststellung, einmal mit Fokus auf das Anordungsrecht des Auftraggebers. Glasermeister Jürgen Sieber, Landesinnungsmeister und ö.b.u.v. Sachverständiger, ging wiederum auf die DIN 18008 ein sowie auf die Analyse von Glasschäden. Als aktuelles Aufregerthema stand Siebers Interpretation der DIN 18008 in Bezug auf Sicherheitsglas unter Brüstungshöhe freilich besonders im Fokus.

MBO seit Jahren fehlinterpretiert?

Sieber vertritt die Ansicht, dass sich § 37 (2) MBO, auf den die DIN 18008 verweist, nur auf den öffentlichen Raum bezieht. Heißt im Umkehrschluss: „Im privaten Bereich wird kein Sicherheitsglas benötigt“, sagte Sieber. Zur Erinnerung: § 37 (2) MBO fordert für Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein zugänglicher Verkehrsflächen herabreichen, Schutzmaßnahmen wie etwa den Einsatz von Sicherheitsglas, wenn die Verkehrssicherheit es erfordert. Die Diskussion darüber, ob sich der Paragraph auch auf den privaten Bereich bezieht, war u.a. durch einen Artikel von Flachglas MarkenKreises aufgekommen. In dem Beitrag heißt es, dass das Gegenteil von allgemein zugänglich nicht privat zugänglich sei, sondern allgemein unzugänglich. Folglich sei Sicherheitsglas ggf. auch im privaten Bereich einzusetzen. Dieser Auffassung trat Sieber entschieden entgegen (siehe auch S. 37). „Das hieße, die MBO wäre seit fast 20 Jahren fehlinterpretiert worden“, sagte der Glasermeister. Dass das so nicht stimmen könne, untermauere auch ein Schreiben der Bauministerkonferenz. Diese hatte eine striktere, verbindliche Sicherheitsglas-Regelung u.a. deshalb abgelehnt, weil der unnötige Einsatz von Sicherheitsglas zu einer Verteuerung des Bauens führen würde. „Das macht nur Sinn, wenn der Einsatz von Sicherheitsglas im privaten Bereich bislang nicht vorgesehen war“, sagte Sieber. Und: Als Herausgeber der MBO dürfte die Bauministerkonferenz ihr eigenes Regelwerk wohl kennen.

RA Roland Jaspers pflichtete Sieber bei und machte das ferner am Begriff der Verkehrssicherungspflicht fest, der hier anzuwenden sei. Diese sei definiert als die Pflicht, jede Gefährdung der Öffentlichkeit zu vermeiden. „Öffentlich zugängliche Flächen wie der Zugang zum Haus sind entsprechend zu sichern, nicht aber das Bade-, Wohn- oder Schlafzimmer.“