Normentwurf DIN 18040-2 Betreff Nullschwelle: Alumat kündigt Einspruch an

Alumat wird Einspruch gegen die aktuelle Entwurfsfassung der DIN 18040-2 einlegen. Das hat Geschäftsführerin Claudia Rager-Frey GFF auf Nachfrage mitgeteilt. Sie bemängelt, dass der Normentwurf den vollkommen unterschiedlichen Rahmenbedingungen in Neubau und Sanierung keine Rechnung trage und enthaltene Formulierungen anachronistisch seien.

Claudia Rager-Frey Alumat
Claudia Rager-Frey ist Geschäftsführerin von Alumat. - © Alumat

Wie berichtet, wird die Norm zum barrierefreien Bauen DIN 18040-2 aktuell überarbeitet und eine von der Fachöffentlichkeit kommentierbare Entwurfsfassung ist veröffentlicht. Auf Nachfrage von GFF teilt nun der Nullschwellenspezialist Alumat in einem längeren Statement mit, dass das Unternehmen die Einspruchsmöglichkeit nutzen und eine entsprechende Stellungnahme einreichen werde.

Hintergrund ist die im Entwurf enthaltene Regelung, dass niveaugleiche Übergänge angestrebt werden sollen, dass in Ausnahmefällen allerdings eine maximal ein Zentimeter hohe Schwelle mit dem Zusatzkriterium der leichten Überrollbarkeit realisiert werden darf.

Unterschiede in Neubau und Sanierung nicht berücksichtigt

Alumat-Geschäftsführerin Claudia Rager-Frey weist zu Beginn ihres Statements darauf hin, dass die Norm gemäß Kapitel 1 für Neubauten anzuwenden ist und für die Planung von Umbauten oder Modernisierungen sinngemäß anwendbar ist.

Leider jedoch – und das sei eine grundlegende Schwäche und nicht akzeptabel – werde den vollkommen unterschiedlichen Rahmenbedingungen in Neubau und Sanierung vom Normentwurf keine Rechnung getragen. "Deshalb habe ich mich entschlossen, vor Ablauf der Frist am 6. März gegen den Entwurf in der aktuell vorliegenden Fassung Einspruch einzulegen", sagt Rager-Frey.

Alumat: Im Neubau muss die Null stehen

"Auch uns ist bewusst, dass es im Altbau Situationen gibt, in denen niveaugleiche Übergänge schwierig zu realisieren sind", führt die Alumat-Geschäftsführerin weiter aus. "Diese Ausnahmen sind technisch zu belegen, dann halten wir maximal ein Zentimeter hohe Schwellen – maximal abgerundet bzw. abgeschrägt und also ohne 90 Grad-Winkel ausgeführt – in diesen Fällen für akzeptabel."

Im Neubau jedoch sei die Situation eine grundlegend andere und es gebe keinerlei Hinderungsgrund, schwellenfrei mit einem maximalen Höhenunterschied von vier Millimeter nach unten oder oben (diese Toleranz ist im Normentwurf für niveaugleiche Übergänge definiert; Anm.d.Red.) zu bauen. Das gelte für alle Türschwellen- und Türanschlagdichtungen an Hauseingangstüren, Wohnungszugangstüren sowie an Terrassen- und Balkontüren.

Anachronistische Formulierung

"Für den Versuch, hier – im Neubau – abermals und eindeutig zu Lasten der Betroffenen Ausnahmen zu etablieren, fehlt uns das Verständnis", sagt Rager-Frey. "Wir halten diesen Ansatz für nicht zeitgemäß, nicht inklusiv und gerade mit den in 4.3.3.1 Allgemeines zu findenden Formulierungen für nicht zielführend." In Abschnitt 4.3.3.1 heißt es u.a., dass Türöffnungen "nach Möglichkeit" mit niveaugleichen Übergängen ausgeführt werden. "Wer entscheidet, was möglich ist?", fragt sich die Alumat-Geschäftsführerin, die sich auch an der Formulierung "Können Türanschläge und erhabene Schwellen nicht vermieden werden..." stößt: "Im Neubau ist diese Formulierung anachronistisch, sie können ja seit mehr als 25 Jahren vermieden werden."

Alumat hofft auf Unterstützung durch Gleichgesinnte

Das Fazit von Rager-Frey: "Die Nullschwelle ermöglicht allen Nutzergruppen, sich ohne Einschränkungen in Neubauten zu bewegen, sei es im Eingangsbereich oder vom Wohn- zum Außenraum. Warum diese objektiv beste Lösung hier mithilfe der Einschränkungen im Normentwurf für die DIN 18040-2 wieder ausgehebelt werden soll, ist rational nicht nachvollziehbar. Daher unser Einspruch, den wir im Interesse aller an Wohnkomfort interessierten, aber natürlich auch mit Einschränkungen etwa hinsichtlich der Mobilität und des Sehvermögens konfrontierten Nutzergruppen formuliert haben. Wir hoffen durchaus auf Unterstützung durch Gleichgesinnte und insbesondere die Interessenvertreter der Betroffenen."