Norm-Entwurf DIN 18040 Nullschwelle ja, aber Ausnahme gehört weiter zur Regelung

Die Überarbeitung der DIN 18040-2 "Barrierefreies Bauen" ist so gut wie abgeschlossen, derzeit läuft die Einspruchsfrist. Die Nullschwelle soll gemäß Entwurfsfassung bei Türen die Regel sein. Statt der bisherigen Zwei-Zentimeter-Ausnahme ist eine Ein-Zentimeter-Ausnahme vorgesehen mit dem Zusatzkriterium der leichten Überrollbarkeit.

Wie muss eine Schwelle beschaffen sein, damit sie für den Nutzer sicher passierbar ist? - © Metzger

Die Norm zum barrierefreien Bauen DIN 18040 wurde überarbeitet – mittlerweile ist die von der Fachöffentlichkeit kommentierbare Entwurfsfassung veröffentlicht. Im Vergleich zur aktuellen Fassung werden u.a. inhaltliche Anpassungen auf Grundlage der europäischen Norm zum barrierefreien Bauen DIN EN 17210 vorgenommen.

Die Änderungen betreffen auch die Ausführung der Schwelle im Wohnungsbau (DIN 18040-2 "Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 2: Wohnungen").

Niveaugleicher Zugang zum Freisitz

In Abschnitt 5.6 heißt es im Norm-Entwurf etwa, dass ein der Wohnung zugeordneter Freisitz (Terrasse, Loggia oder Balkon) barrierefrei nutzbar sein muss. Er muss dazu u.a. über einen niveaugleichen Übergang verfügen. Dieser ist definiert als horizontaler Übergang zwischen zwei baulichen Ebenen mit einem toleranzbedingten Höhenversatz von maximal vier Millimeter.

DIN 18040-2:2023-02: Ausnahmen von der Nullschwelle möglich

Haus- und Wohnungseingangstüren sind in Absatz 4.3.3.1 geregelt. Dort heißt es, dass Türöffnungen "nach Möglichkeit" stets mit niveaugleichen Übergängen ausgeführt werden sollten. Keine Regel allerdings ohne Ausnahme: Lassen sich Türanschläge und Schwellen nicht vermeiden (unter welchen Bedingungen das zutrifft, bleibt offen), darf die Schwellenhöhe maximal einen Zentimeter betragen. Zusatzbedingung: Die Türanschläge und Schwellen müssen dann so ausgeführt sein, dass sie leicht überrollbar sind – dieses Kriterium hatte seinerzeit das ift Rosenheim eingeführt – und keine Stolpergefahr besteht. Abgeschrägte oder abgerundete Schwellen führt die Norm als Beispiele an.

Nach der bisherigen Zwei-Zentimeter-Ausnahme folgt nun also die Ein-Zentimeter-Ausnahme mit dem Zusatz der leichten Überrollbarkeit. Ob das die Verfechter von Nullschwellen zufriedenstellen kann, bleibt abzuwarten. Die Einspruchsfrist läuft noch bis zum 6. März.