Fachbetriebe, die in der Sanierung tätig sind, müssen damit rechnen, beim Fenstertausch oder bei Reparaturverglasungen auf Asbest zu treffen. GFF erläutert, wie Sie sich für das Thema wappnen – vom Versicherungsschutz bis zum kleinen Asbest-Schein.

Die Gefahr lauert für den Fensterbauer an vielen Stellen – ob Fliesenkleber, Tapetenkleber, Fensterbänke, Bodenbeläge, Innenputz, Spachtelmasse, Kitt oder Eternitplatten. Alle diese Materialien und Stoffe sind, sofern sie vor 1993 oder sogar noch 1995 in Gebäuden verarbeitet wurden, potenziell asbesthaltig. "Unser Gewerk für sich genommen ist gar nicht so stark betroffen", sagt Jan Eiermann, technischer Berater beim Fachverband GFF BW, "allerdings grenzen wir an viele Stellen, an denen potenziell Asbest enthalten ist."
Das Risiko ist also gar nicht einmal so gering, dass der Monteur beim Fenstertausch, sei es aus Unkenntnis oder aus Versehen, Asbestfasern freisetzt. Wer jetzt nicht schon aus gesundheitlichen Gründen sensibilisiert ist, dem machen vielleicht die drohenden Kosten, wenn es z.B. um die Dekontaminierung und Sanierung von Räumlichkeiten geht, die Brisanz des Themas bewusst.
Versicherungsschutz überprüfen
"Durch kleine Fehler kann es schnell um die Existenz gehen", sagte Paul Fuhrmann von der Signal Iduna auf einer zurückliegenden Mitgliederversammlung des GFF BW. Betriebsinhaber sollten nach seiner Empfehlung bei ihrer Versicherung nachfragen, welchen Versicherungsschutz sie im Bereich Asbest haben und welche Summe abgedeckt ist. Es gibt zwei Möglichkeiten: Entweder der Versicherungsvertrag enthält keine weiteren Regelungen, und Schäden in Zusammenhang mit Asbest sind nicht versichert. Oder der Vertrag deckt die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche sowie Sachschäden ab – meist in einer Höhe von 250.000 oder 500.000 Euro.
Kleiner Asbest-Schein empfohlen
Damit der Versicherungsschutz erst gar nicht greifen muss, sollten Fensterbauer entsprechende Bauvorhaben richtig angehen. Das heißt: Fachbetriebe, die in der Sanierung tätig sind, kommen nicht umhin, einen Sachkundelehrgang nach TRGS 519, Anlage 4c, zu absolvieren (sog. kleiner Asbest-Schein). "Nicht nur dürfen sie dadurch emissionsarme Verfahren anwenden – sie dürfen auch Proben nehmen", sagt ö.b.u.v. Sachverständiger und Glasermeister Jürgen Sieber. Wichtig ist das vor dem Hintergrund, dass der Fensterbauer nur weitergehende Maßnahmen ergreifen muss, wenn auch tatsächlich Asbest vorhanden ist.
Ein vereinfachtes Verfahren existiert bislang nur für den Ausbau von Verglasungen mit asbesthaltigem Kitt im Glasfalz. Was ist in anderen Fällen zu beachten und wie geht es politisch bei dem Thema weiter? Für das Wunschthema der GFF-Dezemberausgabe, die am 4.12.20 erscheint , hat GFF nach Antworten gesucht.