Lieferzeiten und Preissteigerungen Siebert: "Situation ist einzigartig in der Nachkriegszeit"

Wie umgehen mit Materialknappheit und Preiserhöhung? Wie wirkt sich das auf die Verträge aus? Ein Experte auf diesem Gebiet ist Dr. Burkhard Siebert, Rechtsanwalt und Hauptgeschäftsführer beim Bauindustrieverband Hessen-Thüringen. Er diskutierte auf Einladung des BPH mit Verbandsmitgliedern.

Dipl.-Ing. (FH) Dittmar Siebert führt als gelernter Tischler und studierter Holztechnik durch den Workshop Industrie 4.0. - © BPH

Die Verknappung der Baustoffe und extreme Preissteigerungen machen derzeit der Holz-/Holz-Alufensterbranche das Leben schwer.

Alle Materialien verzeichnen deutlich höhere Preise, ein besonders eklatantes Beispiel ist Konstruktionsvollholz. Hier sind laut Bundesverband Pro Holzfenster (BPH) die Preise von Januar 2021 bis Juni 2021 um zirka 275 Prozent gestiegen.

„Die Wirtschaft ist trotz Pandemie schneller wieder angelaufen als erwartet. Andererseits gibt es pandemiebedingte Reduzierungen in der Produktion und Störungen in der Lieferkette“, sagt Burkhard Siebert. „Das führt zu einer angespannten Situation, wie wir sie in der Nachkriegszeit noch nie hatten.“

Eine unvorhersehbare Situation für Auftragnehmer, die den Tatbestand der höheren Gewalt erfüllt, teilt der BPH mit.

Die Bundesregierung reagierte mit den Corona-Erlassen, die u.a. regeln: den Anspruch auf Bauzeitverlängerung, Vertragsstrafen nur in Ausnahmefällen, Stoffpreisgleitung kann vereinbart werden, die Übernahme der Mehrkosten für Hygiene- und Gesundheitsschutzmaßnahmen trägt bei Bundesbauvorhaben der Bund (zahlreiche Landesregierungen haben sich angeschlossen).

Bestehende Verträge anpassen

Welche Konsequenzen ergeben sich hieraus für die Vertragsgestaltung? Bei bestehenden Verträgen kann eine Anpassung vereinbart werden. „Die Vertragsanpassung muss aber vom Auftragnehmer eingefordert werden“, sagt Burkhard Siebert.

Bei Materialknappheit kann der Auftragnehmer wegen höherer Gewalt eine Bauzeitverlängerung verlangen, heißt es.

Der Anpassungsanspruch aufgrund von Preissteigerungen gestaltet sich schwieriger. Laut § 313 BGB sind Verträge einzuhalten. Als extreme Ausnahme sieht der Paragraf eine Störung der Geschäftsgrundlage vor.

Hätten die Parteien den Vertrag nicht so geschlossen, wenn sie die veränderten Umstände vorhergesehen hätten? Ist das Festhalten am Vertrag für eine der Parteien unzumutbar? Wer sich darauf beruft, trägt die Beweislast, heißt es in der BPH-Mitteilung.

„Außergewöhnliche Ereignisse außerhalb des typischen Vertragsrisikos, erhebliche Preissteigerungen in kurzer Zeit sowie Umstände, die außerhalb des Einfluss- und Risikobereichs des Schuldners liegen – das könnte durchaus als Störung der Geschäftsgrundlage gewertet werden,“ so Burkhard Siebert.

Entsprechende Urteile dazu gibt es aber noch nicht. Vor allem Auftraggeber der öffentlichen Hand seien hier wenig kompromissbereit, teilte ein Teilnehmer seine Erfahrungen mit. Nur ausnahmsweise kommt eine Auflösung des Vertrags in Frage, wenn die Fortsetzung unzumutbar ist.