Wer trägt in welchen Fällen die Haftung? Rechtsanwalt Roland Jaspers klärt auf

Grundsätzlich sieht die VOB/C (DIN 18361, 0.2.10) vor, dass der öffentliche Auftraggeber Angaben zur Stoßbelastung eines Fensters im Leistungsverzeichnis macht. Bei allen anderen Auftraggebern (AG) kann der Auftragnehmer (AN) diese Angabe laut Rechtsanwalt Roland Jaspers, Schick und Schaudt Rechtsanwälte in Stuttgart, abfragen. „Wenn der AG die Angaben zur Glasstatik vorgibt, hat der Handwerker (AN) diese zu prüfen und gegebenenfalls Bedenken anzumelden“, sagt Jaspers.

Die Regel in der Praxis dürfte es nach seiner Einschätzung allerdings sein, dass der AG vom AN die Dimensionierung der Gläser erwartet. „Dann haftet der AN wie ein Planer für die Richtigkeit seiner Planung.“ Wenn der AN den Glaslieferanten mit der Planung der Gläser beauftragt, haftet laut Jaspers der AN gegenüber dem AG so, als habe er die Planung selbst gemacht. Der Glaslieferant wiederum hafte im Verhältnis zum AN nur dann, wenn ihm die Situation und die Anforderungen der konkreten Baustelle genauestens bekannt gemacht worden sind.

Eine rechtliche Absicherung des AN gegenüber Ansprüchen des AG – z.B. durch Haftungsausschluss oder betragsmäßige Begrenzung der Haftung – funktioniert dem Rechtsanwalt zufolge durch den Abschluss einer individuellen Vereinbarung. Dies gelte vor allem dann, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist. Im Verhältnis zwischen Auftragnehmer und Glaslieferant liegt ein Geschäft zwischen Unternehmen vor. „Dort werden Regelungen über die Haftung regelmäßig in den AGB des Glaslieferanten enthalten und in den meisten Fällen auch wirksam sein“, erläutert Jaspers. Dann habe der AN den gesamten Schaden allein zu tragen.

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