Gebäudehülle Neue Förder-Regel beim Sanieren: Erst Vertrag abschließen, dann zum Amt

Seit Jahresbeginn greifen wichtige Änderungen bei der staatlichen Förderung von Fenster- und Fassadensanierung. Wer auf die Zuschüsse aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude zugreifen will, muss nun schon mit einem ausführenden Unternehmen, etwa einem Fensterbauer, ins Geschäft gekommen sein. Erst danach kann die Förderung beim BAFA beantragt werden, wie der Verband Fenster + Fassade (VFF) erläutert.

Seit Jahresbeginn greifen wichtige Änderungen bei der staatlichen Förderung von Fenster- und Fassadensanierung. - © VFF

Wichtige Nachricht für Eigenheimbesitzer, die Haus oder Wohnung sanieren möchten: Zum 1. Januar 2024 hat sich eine zentrale Spielregel bei der staatlichen Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) geändert. Seit diesem Jahr gilt im Programm Einzelmaßnahmen (BEG EM): Wer saniert, muss schon mit einem ausführenden Unternehmen, z.B. einem Fensterbauer, über einen Vorvertrag ins Geschäft gekommen sein.

Erst dann kann der Förderantrag gestellt werden beim zuständigen Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die Höhe des Zuschusses beträgt aktuell 15 Prozent der förderfähigen Kosten – die angekündigten 30 Prozent sind mit dem Haushalts-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Tisch. Die Basisförderung kann um fünf Prozent erhöht werden, wenn der Fenstertausch zuvor in einem Individuellen Sanierungsfahrplan (ISFP) berücksichtigt worden ist.

Umgekehrte Reihenfolge: Erst Fensterbauer beauftragen, dann Förderantrag stellen

"Bislang bemühten sich Bauherren zunächst um den Förderbescheid, dann wurde es konkret. Jetzt ist es umgekehrt. Vor Antragstellung muss bereits ein Liefer- oder Leistungsvertrag geschlossen sein", erläutert VFF-Geschäftsführer Frank Lange und betont: "Bauherren müssen sich also vorab konkret für ein Sanierungsangebot verbindlich entschieden haben, und zwar im Umfang und mit Blick auf den Termin. Erst dann kann die Förderung beantragt werden." Der Vertrag müsse zudem eine Vereinbarung zu einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung in Bezug auf die Förderzusage haben.

Förderservice für Angebote aus einer Hand

Wer mit den neuen Spielregeln die Abläufe für eine gelingende Sanierung der eigenen vier Wände verbessern möchte, kann auf Betriebe, die den VFF-Förderservice nutzen, zurückgreifen. "Mit dem VFF-Förderservice erhalten Bauherren Angebot, Vertrag und Förderantrag aus einer Hand. Denn teilnehmende Unternehmen aus unserem Verband stehen als Vertragspartner für förderfähige Sanierungen bereit und sie bieten gleichzeitig die nötige Unterstützung zur Antragstellung für die staatliche Förderung", erläutert Fensterexperte Lange.

Das vereinfachte Antragsverfahren unter dem Dach des VFF bindet die Prüfung durch den Energieeffizienzexperten über das beim VFF registrierte Fensterbau-Unternehmen ein. Niemand müsse sich übrigens wegen der neuen Reihenfolge bei Förder-Spielregeln Sorgen machen, teilt der Verband mit: Sollte man die Förderzusage vom Staat nämlich wider Erwarten nicht erhalten, kann sich der Auftraggeber vom Vertrag zurückziehen, deshalb sind die Verträge mit einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung verpflichtend.

Essenziell für Klimaschutz und Komfort

Der VFF begrüßt die neue Richtlinie zum BEG EM. "Gerade nachdem das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Bundeshaushalt mit der einhergehenden Haushaltssperre für viel Verunsicherung und für einen Förderstopp in manchen Bereichen gesorgt hatte, ist es extrem wichtig, dass Programme wie das BEG EM von Immobilienbesitzern nun gut in Anspruch genommen werden können. Denn das umweltfreundliche Sanieren ist für effizienten Klimaschutz essentiell, vom Komfortgewinn und den Einsparungen bei den Betriebskosten ganz abgesehen", betont VFF-Geschäftsführer Lange.