Auf dem Karlsruher Sachverständigenforum ging es im Eröffnungsvortrag um Rechtsfragen. Anwältin Sabine Przerwok informierte die Teilnehmer der virtuellen Veranstaltung über die Grundzüge des Sachverständigenvertrages. Ein wichtiger Punkt dabei: Die Widerrufsbelehrung.

Bereits seit 2014 gilt bei Verbraucherverträgen das Widerrufsrecht gem. § 312ff. BGB. Das sind Verträge, die ausschließlich per Telefon und E-Mail zustande kommen. Bei Vertragsschluss mit ordnungsgemäßer Widerrufbelehrung seitens des Sachverständigen haben die Auftraggeber 14 Tage Zeit, den Auftrag zu widerrufen.
Widerrufsbelehrung ist Pflicht
Unterbleibt die ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, haben die Auftraggeber ein Jahr und 14 Tage Zeit, den Auftrag zu widerrufen.
Sachverständiger kann auf Kosten sitzen bleiben
Sachverständige setzen sich dann dem Risiko aus, das sie keinen Vergütungsanspruch für die von ihnen erbrachte Leistung haben, sagte Przerwok. "Nach Widerspruch besteht kein Vergütungsanspruch, bereits bezahlte Leistungen können zurückgefordert werden", so die Anwältin der Kanzlei Bartsch Rechtsanwälte in Karlsruhe.
Kein Anspruch auf Vergütung der Leistung
Nach ihren Worten bestehe ein Vergütungsanspruch für Leistungen zwischen Vertragsschluss und Widerspruch nur dann, wenn der Auftraggeber darauf hingewiesen worden sei.
Ferner standen auf dem Programm: Jan Eiermann vom GFF BW über Herausforderungen der Gutachtenerstellung, Emanuil Zafiriou von der Trox GmbH über die Zukunft der Belüftung über die Fassade, Wolfgang Jehl vom ift Rosenheim zum RAL Montageleitfaden 2024 sowie Prof. Christian Schuler vom gleichnamigen Ingenieurbüro in Karlsruhe zum Konstruktiven Glasbau nach DIN 18008.
Mehr über das Karlsruher Sachverständigenforum in den nächsten GFF, das Heft erscheint am 9. Juli.