Nachgefragt im Ministerium Klärung zu MBO § 37 (2)

GFF hat beim Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein um Klärung gebeten, wie die Formulierung „allgemein zugänglicher Verkehrsflächen“ in Verbindung mit der DIN 18008 zu verstehen ist. Das Land hat aktuell den Vorsitz der Bauministerkonferenz inne, die wiederum Herausgeber der MBO ist.

Die Antwort aus dem Ministerium im Originalton: „Die Formulierung der MBO bezieht sich auf Verkehrsflächen, die für die Allgemeinheit zugänglich sind.“ An diese seien grundsätzlich entsprechend erhöhte Anforderungen gestellt. Heißt: „Es muss bruchsicheres Glas verwendet werden und es besteht eine Kennzeichnungspflicht.“

Wie das Ministerium weiter ausführt, meint im Unterschied dazu die Formulierung in der DIN 18008 Verkehrsflächen, die frei zugänglich sind. Zu solchen Flächen gehören z.B. auch Treppenhäuser in privat genutzten Gebäuden. „Bei diesen muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Verkehrssicherheit weitergehende Schutzmaßnahmen erfordert.“ Für das beispielhaft genannte Treppenhaus wäre dies dem Ministerium zufolge „fraglos zu bejahen“.