Schrittweise Reformen BEG: Das ändert sich 2023

Zum 1. Januar ist der zweite Teil der Reformen bei der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) in Kraft getreten. Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick.

Fördermittel
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude wird neu aufgestellt. - © stock.adobe.com – Doc Rabe Media

Mit der Reform in zwei Schritten wird laut Bundeswirtschaftsministerium das Ambitionsniveau geförderter Sanierungsmaßnahmen gesteigert und die Erreichung der Klimaziele im Gebäudesektor beschleunigt. Nach den Änderungen vom Sommer 2022 folgten zum Herbst 2022 weitere Änderungen, die zum Jahreswechsel in Kraft traten.

Neuer Bonus für serielles Sanieren (für Wohngebäude)

Erstmals wird ein Bonus in Höhe von 15 Prozentpunkten für serielle Sanierung in die BEG eingeführt, sofern das Wohngebäude auf die Effizienzhausstufe 40 oder 55 saniert wird (kumulierbar mit der EE oder NH-Klasse sowie dem WPB-Bonus; bei einer Kumulierung des WPB- und des SerSan-Bonus werden die beiden Boni in der Summe auf 20 Prozent begrenzt).

Ausweitung und Erhöhung des Worst Performing Building-Bonus

Der im September 2022 eingeführte WPB-Bonus wird von fünf auf zehn Prozentpunkte erhöht und auch auf Sanierungen auf einen EH/EG 70 EE Standard ausgeweitet (aktuell nur Sanierung auf EH/EG 55/40 Standard). Bei einer Kumulierung des WPB- und des SerSan-Bonus werden die beiden Boni in der Summe auf 20 Prozent begrenzt.

Verlängerung des maximalen Bewilligungszeitraums

Für Anträge, die zwischen dem 1. Januar 2022 und 31. Dezember 2024 gestellt wurden oder werden, kann die Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises aufgrund der schwierigen Marktsituation auf Antrag auf 66 Monate nach Zusage verlängert werden.

Angaben in Rechnungen

Rechnungen müssen den Namen des Antragstellers, die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung, den Durchführungszeitraum sowie die Adresse des Gebäudes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein.

Änderungen für die Neubauförderung ab März 2023

Die Förderung energieeffizienter Neubauten im Rahmen der BEG wird voraussichtlich zum 1. März 2023 in einer eigenen Förderrichtlinie Klimafreundlicher Neubau in Verantwortung des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen geregelt.

Bis zur Einführung dieser neuen Förderrichtlinie wird die Förderung des Neubaus unverändert weitergeführt. Dabei gelten die aktuellen Konditionen: Gefördert werden Neubauten der Effizienzhaus-Stufe 40 mit Nachhaltigkeitsklasse (EH 40 NH). Der maximale Kreditbetrag liegt bei 120.000 Euro je Wohneinheit. Davon sind fünf Prozent, also maximal 6.000 Euro, als Tilgungszuschuss erhältlich. Kommunale Antragsteller können einen Zuschuss in Höhe von 12,5 Prozent beantragen. Auch die Fachplanung und Baubegleitung sowie die Nachhaltigkeitszertifizierung werden gefördert.

Fördersatz für Einzelmaßnahmen unverändert

Keine Neuerungen gab es bei der BEG-Förderung für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle. Die Bundesregierung bezuschusst die Modernisierung von Fenstern und Außentüren sowie den sommerlichen Wärmeschutz wie gehabt mit 15 Prozent sowie das Erstellen eines individuellen Sanierungsfahrplans mit fünf Prozent.

Das Bundeswirtschaftsministerium hat ein Infoblatt zum zweiten BEG-Reformschritt erstellt. Es steht hier zum Download.

Gebäudeenergiegesetz: Novelle zum Jahreswechsel  

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) bringt laut VFF im Rahmen einer kleinen Novellierung zum 1. Januar 2023 keine Änderungen, welche die transparente Gebäudehülle direkt betreffen.

"Im Fokus steht die Anpassung für den Neubau auf den Effizienzhaus-Standard 55 durch Reduzierung des maximal zulässigen Primärenergiebedarfs von 75 auf 55 Prozent des Referenzgebäudes. Die Anforderung an die Hülle über die Wärmetransmission und somit die U-Werte wurden dagegen nicht verschärft", teilt der VFF mit.

Die detaillierten Änderungen des GEG zum 1. Januar 2023 stehen auf der Website des Bundesbauministeriums im Überblick.