Entwarnung für das Handwerk: Im Zuge des EU-Gesetzgebungsverfahrens zur Senkung der im Arbeitsschutz zu berücksichtigenden Grenzwerte für Blei wurde jetzt eine Einigung erzielt. Demnach ergeben sich für die Betriebe keine neuen Verpflichtungen. Ab 2029 gilt ein Grenzwert für die Bleikonzentration in der Luft.

In den Trilogverhandlungen haben EU-Kommission, Rat der Mitgliedstaaten und EU-Parlament jetzt eine Richtlinie verabschiedet. Diese muss nun noch im förmlichen Verfahren von EU-Parlament und Rat angenommen werden. Es wird damit gerechnet, dass dies bis Frühjahr 2024 erfolgt. Danach haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit für die Umsetzung. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) konnte eigenen Angaben zufolge erreichen, dass das EU-Parlament keine weiteren Verschärfungen für Handwerksbetriebe vorsieht.
Vorerst keine Änderungen in Deutschland
Für die berufsbedingte Exposition von Blei wurden die Grenzwerte wie folgt gesenkt: von 0,15 mg/m3 auf 0,03 mg/m3 und des biologischen Grenzwerts von 70 μg/100 ml auf 15 μg/100 ml. Eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2028 (für den biologischen (Blut-)Grenzwert) gilt für die Berücksichtigung bei der Gefährdungsbeurteilung durch sachkundige Stellen. Für die medizinische Überwachung von Frauen im gebärfähigen Alter wurden keine spezifischen Grenzwerte eingeführt.
Deutschland hatte bereits 2021 den geringeren biologischen Grenzwert eingeführt (s. TRGS 505, 903), sodass sich hierzulande keine Änderungen ergeben. Durch das Mutterschutzgesetz sind auch Frauen im gebärfähigen Alter geschützt. Die Ermittlung des biologischen (Blut-)grenzwerts bleibt weiterhin freiwillig, d.h. der Arbeitnehmer muss sich mit einer Blutentnahme einverstanden erklären.
Neuer Luftgrenzwert von 0,03 mg/m3 ab 2029
Für die Gefährdungsbeurteilung in Deutschland sind alle Aufnahmewege von Blei in den Körper zu berücksichtigen. Dabei basiert diese auch auf einer Schätzung auf Basis der berufsbedingten Exposition (d.h. des Luftwerts). Durch die Messung der Luftkonzentration wird lediglich eine Bezugsgröße ermittelt. Eine Änderung wird sich für Deutschland erst ab 2029 insoweit ergeben, als bei der Gefährdungsbeurteilung durch sachkundige Personen definitiv ein Luftgrenzwertgrenzwert von 0,03 mg/m3 zu beachten ist. Die Luftkonzentration allein ist keine Auslöseschwelle der Verordnung zur arbeits- medizinischen Vorsorge (ArbMedVV) für eine Pflichtvorsorge.
Für Handwerksbetriebe selbst ergeben sich keine neuen Verpflichtungen: Diese haben bereits jetzt nach TRGS 505 Abschnitt 3.2 zu prüfen und zu dokumentieren, ob auf Blei und Bleiverbindungen verzichtet werden kann und technisch geeignete Alternativen anzuwenden. Für alle Tätigkeiten mit Blei und Bleiverbindungen ist eine Gefährdungsbeurteilung vom Arbeitgeber nach § 6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) unter besonderer Berücksichtigung der stoffspezifischen Gefährdungen und Aufnahmewege für Blei zu erstellen und konkrete Schutzmaßnahmen zu ergreifen.