Verschärfung der DIN 18008 Neuer Vorstoß aus Niedersachsen

Die Glaser-Innung Niedersachsen hat einen neuen Vorstoß unternommen, eine Maßgabe für den Umgang mit dem Normenentwurf zur DIN 18008 zu erstellen. Dazu traf sich am 23. Januar 2019 der Technische Informationsausschuss (TIA) in Hannover. Die wichtigen Ergebnisse lesen Sie hier.

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    Lebhafte Debatte in Hannover: Die Glaser-Innung Hannover will den Grundstein für eine rechtssichere und verbindliche Verwendung von Glas legen.
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    Eröffnete die Sitzung: Landesinnungsmeister Uwe Horn
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    Roger Möhle, Geschäftsführer der Glaser-Innung Niedersachsen
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    Dipl-Ing. (FH) Eberhard Achenbach brachte sein Know-how als ö.b.u.v. Sachverständiger ein.

Die Glaser-Innung Niedersachsen betrachtet es als ihre Aufgabe, schwierige technische Sachverhalte für ihre Mitglieder verständlich darzustellen. Das machte Landesinnungsmeister Uwe Horn zu Beginn der Sitzung des Technischen Informationsausschusses in der Handwerkskammer Hannover deutlich. Dieser hatte sich – gemeinsam mit drei Vertetern des Landesinnungsverbands Sachsen sowie mit Dipl-Ing. (FH) Eberhard Achenbach und Baurechtsanwalt Andreas Willing aus Lüneburg – zusammengefunden, um über die Auswirkungen der DIN 18008 auf das Glaserhandwerk zu diskutieren und ein mögliches Strategiepapier auf den Weg zu bringen.

Kritik an 0,8 Meter-Regelung

Eingangs brachte Geschäftsführer Roger Möhle die Fakten nochmals auf den Punkt: Nach der Überarbeitung der DIN 18008 hatte der Normenausschuss im Mai 2018 eine Entwurfsfassung vorgelegt. Demnach sollte die Verwendung von Sicherheitsglas in Abschnitt 5.1.4. verpflichtend eingeführt werden: „Frei und ohne Hilfsmittel zugängliche Vertikalverglasungen sind auf der zugänglichen Seite bis mindestens 0,80 Meter über Verkehrsfläche mit Glas mit sicherem Bruchverhalten auszuführen.“ Bei den Branchenverbänden löste diese Formulierung massive Kritik aus – hierzu gingen während der anschließenden Einspruchsphase allein 180 Beschwerden ein. Im Kreuzfeuer der Kritik standen vor allem die unklare Formulierung, fehlende Statistiken über Unfälle durch Glasbruch sowie negative Auswirkungen für Verarbeiter und Endkunden wie höhere Flügelgewichte und steigende Kosten.

Obwohl die Einspruchssitzung im Juli 2018 in Berlin von Protesten aus dem Handwerk sowie von der Herstellerseite geprägt war, wurde die Formulierung aufrechterhalten. Allerdings trat folgende Ergänzung hinzu: „Von dieser Regelung kann abgewichen werden, sofern eine Risikoabschätzung durchgeführt wird.“

Kehrtwende in Sicht?

Nach weiteren Einsprüchen aus der Bauministerkonferenz tagte der Normenausschuss am 17. Dezember 2018 im Zuge einer WebEx-Konferenz. Dabei kam es zu einer überraschenden Kehrtwende: Die so genannte 0,8 Meter-Regelung wurde gekippt und durch eine neue Formulierung ersetzt, die jedoch noch nicht offiziell bestätigt worden ist. Wortlaut: „Wenn die Verkehrssicherheit es erfordert, sind bei frei zugänglichen Verglasungen Schutzmaßnahmen zu treffen. Das kann z.B. durch Beschränkungen der Zugänglichkeit (Abschrankung) oder Verwendung von Gläsern mit sicherem Bruchverhalten erfolgen.“ Zur Begründung hieß es, die Formulierung sei als Konkretisierung der schon lange bestehenden, aber häufig übersehenen Musterbauordnungen (MBO) bzw. Landesbauordnungen (LBO) zu sehen. „Weitere Schutzmaßnahmen sind für größere Glasflächen vorzusehen, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert“, heißt es in Paragraf 37, Abs. 2, Satz 2.

Branchenvertreter gehen indessen davon aus, dass der Normenausschuss die beiden Teile 1 und 2 der DIN 18008 als zweiten Entwurf herausgeben und diese der Öffentlichkeit erneut zur Stellungnahme vorlegen wird. Damit, so lautet derzeit die Einschätzung, würden sich die Veröffentlichung und die bauaufsichtliche Einführung der novellierten Normenteile um mindestens weitere sechs Monate verzögern.

Bestandsarbeiten mit abdecken

Sollte die neue Formulierung verabschiedet werden – wie rechtssicher und verbindlich ist sie für Verarbeiter und welche Bereiche deckt sie ab? Das waren zentrale Fragen, mit denen sich die Sitzungsteilnehmer in Hannover befassten. Achenbach wertete die Streichung der 0,8 Meter-Regelung zunächst als Riesenerfolg. Die Prüfung der Verkehrssicherheit sei gemäß VOB-Vertrag Planungsaufgabe und obliege dem Bauherrn bzw. Architekten. „Manche Glasaufbauten sind dann allerdings nicht mehr möglich“, waren sich die Branchenvertreter einig. „Das betrifft insbesondere Reparaturverglasungen.“ Im Berufsalltag hätten es Betriebe häufig mit Spezialfällen zu tun, z.B. mit Brandschutz in öffentlichen Gebäuden oder mit künstlerischen Verglasungen in Kirchen. Um dem Glaserhandwerk hier eine verbindliche Vorgabe an die Hand zu geben, die keinen Interpretationsspielraum zulässt, müsse die Formulierung erweitert werden, so lautet der aktuelle Vorschlag.

„Bei den künftig auszuführenden Verglasungsarbeiten im Bestand ohne eine Nutzungsänderung können Verglasungen ohne die Abänderung des bekannten Vorgehens wieder von Ihnen realisiert werden.“

Am Ende verständigten sich die Teilnehmer in Abstimmung mit dem Fachberater und dem Juristen auf folgende Formulierung: „Bei auszuführenden Verglasungsarbeiten im Bestand ohne Nutzungsänderung können die Verglasungen ohne Abänderung der bisherigen Ausführungen wieder durchgeführt werden. Die gilt insbesondere bei Brandschutz, Schallschutz, Einbruchschutz, Glassteinwänden, Profilbau-glas, Bleiverglasungen, Verglasungen mit veredelten Gläsern aller Art, Spiegelwänden, Vitrinen und Ganzglasanlagen.“ Geht es nach den Vorstellungen der Glaser-Innung Niedersachsen und des Landesinnungsverbands (LIV) Sachsen, ergänzt der neue Passus künftig den Abschnitt 5.1.4 der DIN 18008. Er wurde bereits an den zuständigen Normenausschuss weitergeleitet.