Neubau und Sanierung BEG: So sollten Betriebe mit den Antragsregularien umgehen

Auf GFF-Anfrage hat der Verband Fenster + Fassade (VFF) konkretisiert, wie Fachbetriebe mit der Umstellung des Antragsverfahrens für Fördergeld im Bundesprogramm effiziente Gebäude (BEG) umgehen können. Anders als früher müssen Fachbetrieb und Auftraggeber bereits in Kontakt stehen, bevor der BAFA-Antrag gestellt wird.

schmuckbild altbau sanierung
© Dirks

Seit Jahresbeginn greifen wichtige Änderungen bei der staatlichen Förderung von Fenster- und Fassadensanierung. Wer auf die Zuschüsse aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude zugreifen will, muss nun schon mit einem ausführenden Unternehmen, etwa einem Fensterbauer, ins Geschäft gekommen sein. Erst danach kann die Förderung beim BAFA beantragt werden.

Seit diesem Jahr gilt im Programm Einzelmaßnahmen (BEG EM): Wer saniert, muss schon mit einem ausführenden Unternehmen über einen Vorvertrag ins Geschäft gekommen sein.

Erst dann kann der Förderantrag gestellt werden beim zuständigen Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die Höhe des Zuschusses beträgt aktuell 15 Prozent der förderfähigen Kosten – die angekündigten 30 Prozent sind mit dem Haushalts-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Tisch. Die Basisförderung kann um fünf Prozent erhöht werden, wenn der Fenstertausch zuvor in einem Individuellen Sanierungsfahrplan (ISFP) berücksichtigt worden ist.

Nachdem in GFF 2/24 ein Bericht dazu erschienen war, meldete sich ein Inhaber eines Fachbetriebs für Fenster und Türen bei der Redaktion und schilderte seine Bedenken hinsichtlich der Neuregelungen.

Unzumutbares Risiko für kleine und mittlere Betriebe?

Der Hauptkritikpunkt betrifft den Punkt, dass der Endkunde bzw. Auftraggeber bereits einen Kontrakt mit dem Fachbetrieb haben muss, um die Förderung zu beantragen. Der Firmeninhaber fürchtet, dass wenn die Förderung wider Erwarten verwehrt werden sollte, der Endkunde bzw. Auftraggeber abspringt und der Fachbetrieb dann auf den auftragsbezogenen Elementen sitzen bleibt. Aus Sicht des Handwerksmeisters ein unzumutbares Risiko.

Die Neuregelung mache eine Planung für kleine und mittelgroße Betriebe nahezu unmöglich. Die Firma ist vor allem in der Sanierung tätig. Bis dato seien den Angaben zufolge 85 Prozent der Aufträge des Betriebs gefördert. Bleibe es beim aktuellen Status quo der Antragsregularien gemäß BEG, wolle er künftig auf das Programm BEG komplett verzichten.

GFF bittet VFF um Stellungnahme

GFF bat den VFF um eine Stellungsnahme in dieser Sache. Der Verband erachtet die Umstellung des Antragsverfahren als sinnvoll, mit vielen Vorteilen für Hersteller bzw. Fachhändler, heißt es in einer Mitteilung.

"Vor dem 1.1.24 konnte bis zur Förderzusage gar nichts gemacht werden, jegliche Auftragserteilung oder Vorhabenbeginn war förderschädlich. Der Investor konnte erst nach Vorliegen des Förderbescheides beauftragen. Nach dem 1.1.24 kann bereits im Kundengespräch der Fachhändler den Kunden binden, den Förderantrag stellen und sogar schon nach Antragsstellung anfangen", teilt der VFF mit.

Bei dem alten Verfahren vor dem 1.1.24 hatte der Fachhändler nämlich nach der Förderzusage gar nichts in der Hand. Der Kunde konnte dann noch mal einen anderen Fachhändler beauftragen. "Jetzt muss der Kunde im Vorfeld sich verpflichtend entscheiden, mit wem es denn ausführt. Kommt die Förderzusage, hat der Fachhändler einen Vertrag rechtssicher", so der Verband.

"Die Frage, wie man mit der aufschiebenden oder auflösenden Bedingung konkret in der Zeit zwischen Antragstellung und Förderzusage (Zusagebescheid) umgegangen wird (das können bis zu drei Monate sein), muss dann individuell abgestimmt werden. Das ist originärer Vertrieb."

Die finalen Dokumente zur auflösenden und aufschiebenden Bedingung stehen hier zum Download auf vff-förderservice.de.

Laut VFF kann nach aktueller Auskunft von Bundeswirtschaftsministerium und BAFA wie folgt verfahren werden: "Ab 2024 müssen Lieferungs- und Leistungsverträge in der BEG EM eine aufschiebende oder auflösende Bedingung in Bezug auf die Förderzusage enthalten (für die Ausnahme gemäß Übergangsregelung vgl. FAQ A.18). Der bedingte Vertragsschluss gilt dann nicht als Vorhabenbeginn, da der Vertrag erst rechtskräftig wird, nachdem eine Förderzusage vorliegt. In diesem Falle gilt der Zeitpunkt der Förderzusage als Vorhabenbeginn. Wenn auf eigenes Risiko bereits nach der Antragstellung aber schon vor der Förderzusage mit Baumaßnahmen begonnen wird oder (Abschlags-)Zahlungen erfolgen, gilt dies als Vorhabenbeginn."

Der Vorhabenbeginn darf erst nach der Antragstellung, aber auf eigenes Risiko bereits vor der Förderzusage erfolgen (BEG EM 9.2.1). Demnach dürfen vor der Antragstellung keine Baumaßnahmen begonnen werden und auch keine (Abschlags-)Zahlungen erfolgen. Der Vorhabenbeginn vor Antragstellung ist förderschädlich (keine Förderung mehr möglich).