Bundesarbeitsgericht kippt Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge 2014 Zahlungspflicht an Soka-Bau war rechtswidrig

Der Verband HessenTischler verbreitet eine gute Nachricht für Tischler und Montagebetriebe: In einem Urteil vom 21.09.2016 (Az: 10 ABR 48/15) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren des Baugewerbes vom 17.03.2014 unwirksam ist.

Hermann Hubing, Hauptgeschäftsführer von HessenTischler, begrüßt die Eintscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Soka Bau. - © Holzfachschule Bad Wildungen

Dies bedeutet, dass alle betroffenen Mitgliedsbetriebe, bei denen nach der bisher gültigen Rechtslage eine Zahlungspflicht bestanden hat, dieser Pflicht nicht mehr nachkommen müssen.

Begründung

Das Gericht hat diese Entscheidung damit begründet, dass die Arbeitgeberverbände des Deutschen Baugewerbes nicht nachweisen konnten, dass die nach dem damaligen Rechtsstand erforderliche 50 Prozent Quote bei den Beschäftigten vorgelegen hat. Durch die Änderung der Rechtslage durch das Tarifautonomiestärkungsgesetz ab dem 01.01.2015 ist diese Quote weggefallen, so dass die aktuelle AVE gültig und damit die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen an die Soka-Bau ab dem Jahr 2015 verbindlich ist.

HessenTischler begrüßt Entscheidung

Hermann Hubing, Hauptgeschäftsführer von hessenTischler, dem Landesinnungsverband des hessischen Tischlerhandwerks, begrüßt das Urteil: "Für uns war es nie nachvollziehbar, dass Arbeitgeber und –nehmer aus dem Tischlerhandwerk, die keinerlei Leistungen der Soka-Bau in Anspruch nehmen können, zu den enormen Zahlungen herangezogen wurden, die immerhin fast 20 Prozent der Bruttolohnkosten betragen."