Kassenprüfung durch das Finanzamt Was Sie über die Kassen-Nachschau wissen müssen

Die zum 1. Januar 2018 neu eingeführte Kassen-Nachschau bedeutet, dass die Finanzverwaltung unangekündigt die Kasse in Ihrem Betrieb überprüfen kann. Steuerberater Roland Franz fasst für GFF zusammen, welche Rechte und Pflichten Sie haben.

Roland Franz ist Steuerberater und geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen, Velbert. - © Roland Franz & Partner

Der Kassen-Nachschau unterliegen u.a. elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen, aber ebenso App-Systeme, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxameter, Wegstreckenzähler, Geldspielgeräte und offene Ladenkassen. „Der Finanzbeamte kann zur Prüfung der ordnungsgemäßen Kassenaufzeichnungen einen sog. Kassensturz verlangen – jederzeit und unangemeldet“, sagt Roland Franz, geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert. Der Beamte habe sich allerdings auszuweisen.

Nachschau ist zu dulden

Eine Beobachtung der Kasse und deren Handhabung in Geschäftsräumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, sind dagegen ohne Pflicht zur Vorlage eines Ausweises zulässig. Dies gelte auch für Testkäufe und Fragen nach dem Geschäftsinhaber. Die Kassen-Nachschau muss nicht am selben Tag erfolgen wie die Beobachtung der Kasse und deren Handhabung. „Die Aufforderung zur Duldung der Kassen-Nachschau ist ein Verwaltungsakt, der formlos erlassen werden kann“, sagt Franz. Formlos heißt in diesem Fall: mündlich mit Vorzeigen des Ausweises.

„Die Aufforderung zur Duldung einer Kassen-Nachschau ist ein Verwaltungsakt, welcher völlig formlos erlassen werden kann.“

Es ist möglich, gegen diesen Verwaltungsakt Einspruch einzulegen. „Der Finanzbeamte ist berechtigt und verpflichtet, den schriftlichen Einspruch entgegenzunehmen“, sagt Franz. Der Einspruch habe aber keine aufschiebende Wirkung und verhindere nicht die Durchführung der Kassen-Nachschau. Sofern ein Anlass zur Beanstandung der Kassenaufzeichnungen, Kassenbuchungen oder nach dem 31. Dezember 2019 der zertifizierten technischen Sicherungseinrichtung besteht, kann der Finanzbeamte ohne vorherige Prüfungsanordnung zur Außenprüfung übergehen. „Steuerpflichtige haben auf Verlangen des Finanzbeamten für einen von diesem bestimmten Zeitraum die Einsichtnahme in ihre (digitalen) Kassenaufzeichnungen und -buchungen sowie in die für die Kassenführung erheblichen sonstigen Organisationsunterlagen zu gewähren“, sagt Franz. Der Finanzbeamte könne in diesen Fällen auch schon vor dem 1. Januar 2020 verlangen, dass die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger für weiterführende Untersuchungen zur Verfügung gestellt werden.

Über Roland Franz & Partner

Als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft bietet Roland Franz & Partner vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand an. Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Lauf der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot aus Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr entwickelt.