Heißgelagertes ESG Neues RAL-Gütezeichen sichert Zukunft

Mit dem neuen RAL-Gütezeichen ESG-HF für heißgelagertes Einscheiben-Sicherheitsglas wollen der Bundesverband Flachglas (BF) und die Gütegemeinschaft Flachglas (GGF) sicherstellen, dass das Produkt auch in Zukunft noch mit geprüfter Sicherheit verwendet werden darf.

Heißgelagertes Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG-HF) mit dem RAL-Gütezeichen verfügt über eine besonders hohe Stoß- und Schlagfestigkeit. - © BF

Die deutsche Bauaufsicht hat seit jeher in der Bauregelliste A zusätzliche Anforderungen an den Heißlagerungsprozess von ESG definiert. Vom heißgelagerten ESG nach EN 14179 unterschied sich ESG-H im Wesentlichen durch eine längere Haltezeit mit höherer Temperatur und eine obligatorische Fremdüberwachung. „Solche nationalen Zusatzanforderungen wurden mit dem Urteil C-100/13 des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Oktober 2014 bekanntlich für unzulässig erklärt“, sagt Jochen Grönegräs, Geschäftsführer der Gütegemeinschaft Flachglas (GGF). „Das Produkt ESG-H als deutsche Besonderheit gibt es daher so heute nicht mehr.“

Die Bestimmungen im Einzelnen

Die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) vom 31. August 2017 schreibt in der Anlage A 1.2.7/2 vor, dass Scheiben nach der DIN EN 14179-2, deren Oberkante mehr als vier Meter über Verkehrsflächen liegen, nur in Mehrscheiben-Isolierverglasungen (MIG) eingebaut werden dürfen. Alternativ seien Maßnahmen zur Gefahrenabwehr vorzusehen, wie eine Splittersicherung oder Vordächer.

Im jüngsten Entwurf zur DIN 18008 vom Januar 2019 heißt es in Teil 2 unter Punkt 4.3, dass monolithische Einfachgläser oder äußere monolithische Scheiben von MIG aus ESG und heißgelagertem ESG bei Vertikalglasungen aufgrund der Versagenswahrscheinlichkeit durch Nickelsulfid-Einschlüsse nur dann eingebaut werden dürfen, wenn deren Oberkante unter vier Meter über Verkehrsflächen liegt. Davon abweichend dürften diese ohne Begrenzung der Einbauhöhe zum Einsatz kommen, wenn die Versagenswahrscheinlichkeit durch geeignete Maßnahmen so reduziert sei, dass sich Verglasungen ausreichend sicher errichten lassen. Außerdem wird dargelegt, dass die in Anhang C beschriebenen Maßnahmen nach dem Stand der Technik geeignet seien, die Reduzierung der Versagenswahrscheinlichkeit sicherzustellen. „Daraus ergibt sich de facto die Notwendigkeit einer Fremdüberwachung“, führt Grönegräs aus. Die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) soll regelmäßigen Änderungen unterliegen. Der Zeitpunkt der Einführung der DIN 18008 sei derzeit noch unklar ( GFF berichtete). Eine Angleichung der Vorgaben in den beiden Regelwerken werde angestrebt. Im Normenausschuss sei zeitweise über ein völliges Verbot von heißgelagertem ESG über vier Meter Höhe beraten worden. Dass es jetzt die zitierte Regelung im Entwurf gebe, sei ein wichtiger Erfolg der Normungsarbeit.

Wie geht es weiter?

„Zusammen mit dem BF wollen wir Rechtssicherheit für Hersteller und Anwender von heißgelagertem ESG schaffen“, sagt Grönegräs. „Darum bieten wir unter dem neuen RAL-Gütezeichen ein System der Fremdüberwachung an, welches die Anforderungen von Norm und Bauaufsicht erfüllt.“ Der Güteausschuss für heißgelagertes ESG habe bereits seine Arbeit aufgenommen und Güte- und Prüfbestimmungen für heißgelagertes ESG mit Fremdüberwachung (ESG-HF) in Zusammenarbeit mit Friedmann & Kirchner, dem ift Rosenheim, Kiwa, dem Labor für Stahl- und Leichtmetallbau an der Hochschule München sowie mit dem MPA Darmstadt erstellt. „Die Prüfinstitute nehmen als Gäste an den Sitzungen des Güteausschusses ESG-HF teil. Auf dieser Grundlage vergibt die Gütegemeinschaft das neue Gütezeichen heißgelagertes ESG, das vom Dachverband RAL offiziell anerkannt ist“, sagt Grönegräs.

Jetzt Mitglied werden

Um das Produkt weiter verwenden zu dürfen, richtet Grönegräs einen Appell an betroffene Hersteller: „Ich kann nur dazu raten, Mitglied in unserer Gütegemeinschaft zu werden. Außerdem sollten Sie mit einem der Prüfinstitute einen Vertrag über die Fremdüberwachung Ihrer Produktion auf der Grundlage der RAL-Güte- und der RAL-Prüfbestimmungen RAL-GZ 525 abschließen.“ Die Berechtigung zum Führen des RAL-Gütezeichens hänge vom positiven Ergebnis der Fremdüberwachung ab, über das die Prüfinstitute der Gütegemeinschaft berichteten.