Vom richtigen Umgang mit Rechnungen und Debitoren Mahnverfahren – es kann bis zur Beugehaft gehen

Sicher zahlen nicht alle Ihre Kunden pünktlich und reißen ein Loch ins Firmenkonto. GFF-Experte Michael Bandering gibt Hilfestellung, wie Sie Ihre Forderungen rechtssicher formulieren und bei zahlungsfaulen Kandidaten an Ihr Geld kommen.

Bei hartnäckigen Zahlungsverweigerern hilft nur noch der Gang vor den Kadi. - © Heiler

Jede Rechnung sollten Unternehmer zwingend mit einem genau fixierten Fälligkeitsdatum ausweisen. Dann brauchen sie nicht mehr zu mahnen: Der Schuldner ist in Verzug, hat er bis dahin nicht bezahlt. Er ist spätestens in Verzug, hat er nicht binnen 30 Tagen nach Fälligkeit und Erhalt der Rechnung seine Zahlung geleistet. Im Streitfall weist der Gläubiger den Zugang der Rechnung, am besten per Einschreiben eigenhändig gegen Rückschein, nach. Ist der Schuldner ein Verbraucher, also Privatmann, muss der Unternehmer ihn in der Rechnung auf den automatischen Verzug bei nicht rechtzeitiger Zahlung hinweisen.

Im Bauwesen tragen Zahlungsunwillige häufig angebliche Mängel an den Arbeiten des Auftragnehmers vor, welche sich auf die Rechnungsfälligkeit auswirken. Folglich gilt es, Mängel zu beseitigen oder einen Vergleich mit dem Schuldner anzupeilen. Alternativ kann der Gläubiger auf den meist langen Prozessweg mit offenem Ausgang ausweichen, bleibt doch ein Beweissicherungsverfahren damit verbunden. Stehen dem Schuldner keine Gegenansprüche zu bzw. ist die Forderung nicht verjährt, so stellt sich die Frage nach dem nächstem Schritt: Mahnbescheid oder gleich eine Klage? Einen Antrag auf Mahnbescheid legt der Gläubiger dem Amtsgericht des Antragstellers vor. Bei Firmen als Schuldnern umfasst der Antrag die präzise Bezeichnung des Zahlungspflichtigen und von dessen gesetzlichen Vertretern (siehe Handelsregister).

Der Mahnbescheid

Mahnbescheide gegen Schuldner ohne bekannten Wohnsitz sind unstatthaft. Weiter hat die fordernde Seite den Anspruch zu begründen (z.B. „Forderung aus Leistung gemäß Rechnung vom…). Neben dieser Hauptforderung kann der Gläubiger auch Nebenkosten wie nach dem Verzug angefallene, nachzuweisende Bankschulden oder Zinsen nach Paragraf 288 BGB, mahnbescheidbedingte Gerichts- oder Anwaltskosten fordern. Der Antragsteller nennt das gewünschte Verfahrensgericht bzw. einen unter Kaufleuten eventuell vereinbarten Gerichtsstand. Mit der Zustellung des Mahnbescheids hat der Schuldner zwei Wochen Zeit, gegen den Mahnbescheid (auch unberechtigten) Widerspruch einzulegen. Um eigene Terminprobleme zu vermeiden, sollten weitere Gerichtskosten erst entrichtet werden, wenn die Klageschrift gesichert innerhalb einer Woche fertiggestellt ist. Verzichtet der Schuldner darauf, rechtzeitig Einspruch einzulegen, erhält der Antragsteller aufgrund eines Vollstreckungsbescheids einen vollstreckbaren Titel gegen den säumigen Zahler mit der gleichen Wirkung wie ein rechtskräftiges, vorläufig vollstreckbares Gerichtsurteil.

Vollstreckung für harte Fälle

Den Vollstreckungsbescheid legt der Gläubiger zum Vollzug dem Amtsgericht des Schuldners vor. Eine Pfändung von Kontoguthaben führt regelmäßig ins Leere. Lassen sich die Ansprüche des Gläubigers durch Vollstreckungsmaßnahmen nicht befriedigen, stellt dieser bei dem für den Schuldner zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf eine eidesstattliche Versicherung, die Vermögen, Schulden sowie derzeitige Einkünfte auflisten muss. Verweigert der Schuldner diese Erklärung, so kann der Gläubiger Beugehaft beantragen, sofern er selbst die Pensionskosten für die Haftdauer des Schuldners übernimmt. Titulierte Forderungen verjähren generell erst nach 30 Jahren. Zwar kann aufgrund eines deutschen Titels auch in anderen EU-Ländern vollstreckt werden, doch erweisen sich die technischen Hürden dafür manches Mal als reichlich hoch.

Das Insolvenzverfahren

Eine Insolvenzeröffnung verfügt berechtigt ausschließlich der sich per Bestallungsurkunde des Insolvenzgerichts ausweisende Insolvenzverwalter. Insolvenzgläubiger müssen ihre Forderungen innerhalb einer festgesetzten Frist (Veröffentlichung in einem Pflichtenblatt) durch die Vorlage entsprechender Belege nachweisen. Dem Gläubiger wie dem Insolvenzgericht sind auch Aus-/Absonderungsrechte zu melden. Auskünfte über das Verfahren erteilt nur der Insolvenzverwalter. In den meisten Verfahren aber gehen die Gläubiger vollkommen leer aus. Es führt also nur eine wirklich konsequente Debitorenüberwachung zum Erfolg.