Aktuelle Entscheidungen zu Resturlaub, Sonderurlaub, Kurzarbeit, Elternzeit Gut gewappnet in die Urlaubszeit

Aktuelle Gerichtsurteile ändern Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und -nehmern beim Thema Urlaub. Wie Personalverantwortliche ihr Urlaubsmanagement an die entstandene neue Rechtssituation anpassen, erläutert Rebekka De Conno von der Kanzlei WWS.

Rebekka De Conno ist angestellte Rechts- und Fachanwältin für Arbeitsrecht in der Kanzlei WWS in Mönchengladbach. - © WWS

Die aktuelle Rechtsprechung bringt für das Urlaubsmanagement wesentliche Änderungen mit sich. Firmen sollten die daraus resultierenden Vor- und Nachteile im Blick haben und im Zweifelsfall rechtlichen Rat einholen. Für Konflikte sorgt immer wieder das Thema Resturlaub. Zwischen Arbeitgebern und Mitarbeitern ist es oft strittig, unter welchen Bedingungen Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr verfallen können. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellt nun klar, dass Unternehmen ihre Arbeitnehmer klar und transparent darüber informieren müssen, wie viel Jahresurlaub noch besteht und wann der Anspruch darauf hinfällig ist (Az. 9 AZR 541/15). „Da Arbeitgeber die Beweislast tragen, sollte die Information immer schriftlich erfolgen“, sagt Rebekka De Conno, Fachanwältin für Arbeitsrecht in der Kanzlei WWS Wirtz, Walter, Schmitz in Mönchengladbach. „Firmen sollten sich von ihren Arbeitnehmern quittieren lassen, dass sie den Hinweis zur Kenntnis genommen und verstanden haben.“ Es empfiehlt sich, die Empfangsbestätigung zur Personalakte zu nehmen. Arbeitgeber sind nicht dazu verpflichtet, Mitarbeiter zwangsweise zu beurlauben. Jedoch müssen sie es ihnen ermöglichen, ihren restlichen Urlaub zu nehmen. Nehmen Arbeitnehmer trotz der Hinweise des Arbeitgebers Resturlaub nicht in Anspruch, verfällt er grundsätzlich am Jahresende oder am Ende eines Übertragungszeitraums.

Sonderurlaub reduziert Urlaubstage

Je nach Lebenssituation können Mitarbeiter auf unbezahlten Sonderurlaub angewiesen sein. Aufgrund eines neuen BAG-Urteils dürften Arbeitgeber laut De Conno nun eher geneigt sein, eine Auszeit über einen längeren Zeitraum hinweg zu genehmigen (Az. 9 AZR 315/17). Die Richter gehen nämlich davon aus, dass Unternehmen bei der Berechnung der Urlaubsdauer Sonderurlaube berücksichtigen können. Die Begründung: Die Vertragsparteien haben während dieser Zeit ihre Hauptleistungspflichten vorübergehend ausgesetzt. Somit entsteht während des Sonderurlaubs kein regulärer Anspruch auf Urlaub. Die Fachanwältin empfiehlt auch hier: Arbeitgeber sollten Mitarbeiter vor der Genehmigung von Sonderurlaub schriftlich über diesen Sachverhalt informieren und sich die Kenntnisnahme beweissicher bestätigen lassen.

Im Urlaub gibt es volles Gehalt

Kurzarbeit bringt für Arbeitnehmer Vor- und Nachteile mit sich. Einerseits ist die Arbeitsbelastung geringer als im Normalbetrieb. Andererseits haben sie am Monatsende weniger Gehalt auf dem Konto, und unter Umständen sinkt der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs verschafft betroffenen Arbeitnehmern eine gewisse Entlastung (C-385/17). Demnach haben sie während ihres unionsrechtlich garantierten Mindestjahresurlaubs von vier Wochen Anspruch auf ihr normales Arbeitsentgelt – und zwar ungeachtet früherer Kurzarbeitszeiten. Jedoch gilt: Die Dauer des Mindestjahresurlaubs hängt von der tatsächlichen Arbeitsleistung ab, die im betreffenden Zeitraum erbracht wurde. „Somit können Kurzarbeitszeiten dazu führen, dass der Mindesturlaub weniger als vier Wochen beträgt“, erläutert De Conno. Um Konflikte in Ermangelung eines Nachweises zu vermeiden, sollten Arbeitgeber die tatsächlichen Arbeitszeiten genau dokumentieren. In jedem Fall sollten Firmen prüfen, ob ein Tarifvertrag einen nicht minderbaren Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub gewährt. Dieser gilt in solchen Fällen unabhängig davon, ob die Arbeitszeit der Mitarbeiter wegen Kurzarbeit reduziert war.

Reduzierter Urlaub bei Elternzeit

Arbeitstätige in Elternzeit sind für Unternehmen eine Herausforderung. Das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen, und Firmen müssen übergangsweise für adäquaten Ersatz sorgen. Ein aktuelles BAG-Urteil dürfte unter Arbeitgebern für Erleichterung sorgen (Az. 9 AZR 362/18). Zwar befindet das Gericht, dass Mitarbeiter auch während der Elternzeit einen Urlaubsanspruch erwerben. Im Gegensatz zum Mutterschutz oder Krankheitsfall können Firmen dann jedoch den Jahresurlaub kürzen – und zwar um ein Zwölftel je vollem Kalendermonat der Elternzeit. „Vom Recht zur Kürzung ist nicht nur der gesetzliche Mindesturlaub von vier Wochen erfasst, sondern auch der vertragliche Mehrurlaub“, sagt De Conno. Es sei denn, die Vertragspartner haben dafür eine abweichende Regelung vereinbart. Um Konflikten vorzubeugen, sollten Arbeitgeber die Urlaubskürzung vor Beginn der Elternzeit aussprechen, und zwar schriftlich. Befinden sich Arbeitnehmer bereits in Elternzeit, sollten Firmen die Kürzung umgehend nachholen.