Lang ersehnte Produktnorm für Innentüren DIN EN 14351-2 – was Sie jetzt wissen müssen

Die Produktnorm DIN EN 14351-2 für Innentüren ist mittlerweile veröffentlicht. Alle Fragen – beispielsweise in Zusammenhang mit der DIN EN 16034 – sind damit noch längst nicht geklärt, wie Rüdiger Müller, Institutsleiter des PfB Rosenheim, erläutert.

Rüdiger Müller ist Institutsleiter des PfB Rosenheim. - © PfB

Seit Januar 2019 ist die Norm DIN EN 14351-2:2018, Fenster und Türen – Produktnormen, Leistungsanforderungen – Teil 2: Innentüren, veröffentlicht. Doch wie sieht es mit der Verpflichtung zur CE-Kennzeichnung aus? Was ist mit der Harmonisierung und der Veröffentlichung im Europäischen Amtsblatt? Fest steht: Erst nach dieser Veröffentlichung ist ein konkretes Datum für die Korrelationsphase von einem, zwei oder mehr Jahren für die CE-Kennzeichnung verpflichtend vorgegeben. „Verpflichtend heißt zunächst, dass ab der Veröffentlichung die Möglichkeit einer CE-Kennzeichnung vorhanden sein darf und erst am Ende der Korrelationsphase von x Jahren Innentüren dann einer CE-Kennzeichnung unterliegen“, erläutert dazu Dipl. Ing. (FH) Rüdiger Müller, der Institutsleiter des PfB Rosenheim.

Verlängerte Korrelationsphase?

Wie verhält es sich in diesem Zusammenhang mit der europäischen Norm DIN EN 16034 („Türen, Tore und Fenster – Produktnormen, Leistungseigenschaften – Feuer- und/oder Rauchschutzeigenschaften“)? Für diese harmonisierte Norm endet die Korrelationsphase bereits zum November 2019. Bleibt das so bestehen? Das ist unklar, sagt Müller. Einerseits heiße es, dass diese Korrelationszeit im November beendet ist. Auch sei eine CE-Kennzeichnung für Feuer- und Rauchschutztüren im Außenbereich notwendig – in diesem Fall nur für Fenster und Außentüren nach DIN EN 14351-1. Andererseits werde in Fachkreisen diskutiert, die Korrelationszeit der DIN EN 16034 auf eine bestimmte Zeit x zu verlegen, um dann für beide Einsatzbereiche von Türen, d.h. für den Außen- und den Innenbereich, gleichzeitig die Kennzeichnungspflicht mit dem CE-Zeichen und der Leistungserklärung einzuführen. „So weit, so sinnvoll“, sagt Müller. Kursierte da nicht seit einiger Zeit die Aussage, dass die DIN EN 16034 aufgelöst und in die Produktnormen der Fenster und Außentüren (DIN EN 14351-1), der Innentüren (DIN EN 14351-2) und der Tore (DIN EN 13241) integriert werden solle. „So gesehen, wird noch viel Wasser über die europäischen Flüsse hinab zu deren Mündungen fließen“, sagt der Fachmann.

Flügel und Zarge als Einzelkomponenten

Eines ist jedoch wohl sicher: Für Türblätter/Türflügel und für Türzargen/Türstöcke, ob aus Metall, Holz oder Kunststoff, die einzeln in Verkehr gebracht werden, besteht keine CE-Kennzeichnungspflicht. Wie sieht es allerdings im Fall von Funktionstüren aus? Funktionstüren ist der Sammelbegriff für die Spezialisten unter den Türen. Sie kommen zum Einsatz, wo Standardtüren nicht ausreichen. Mittellage, Türblatt, Zarge, Beschläge, Dichtungen und Oberflächenmaterial sind für bestimmte Zwecke ausgelegt. Man unterscheidet im Wesentlichen Schallschutztüren, Einbruchschutztüren, Feuerschutzabschlüsse, Rauchschutztüren, Feuchtraumtüren und Nassraumtüren. An bestimmten Stellen ist der Einbau von Funktionstüren baurechtlich vorgeschrieben. Die Eigenschaften (Prüfwerte) von Funktionstüren werden von beauftragten Instituten getestet und mit Prüfzeugnissen (z.B. hinsichtlich Schalldämmwerten, Klimakategorie, Einbruchschutzklasse etc.) bestätigt. Brand- und Rauchschutztüren müssen darüber hinaus zum Teil durch eine Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (AbZ) bzw. ein Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (AbP) bestätigt und gekennzeichnet werden, bevor die Türen in den Verkehr gebracht werden dürfen. In Deutschland werden das AbZ vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) in Berlin auf Antrag des Türherstellers erteilt und das AbP gemäß DIN 18095 von anerkannten Prüfinstituten wie dem PfB Rosenheim ausgestellt.

Kennzeichnungspflicht oder nicht?

Gemäß Produktnorm können Türen mit ihren Komponenten, d.h. Flügel und Rahmen/Zarge, getrennt in den Verkehr gebracht werden, wenn jede dieser Komponenten eindeutig kenntlich gemacht wird. „Deshalb fallen alle Funktionstüren, sobald sie in den Verkehr gebracht werden, unter die Notwendigkeit einer CE-Kennzeichnung und Leistungserklärung“, sagt Müller. Wie wird diese Thematik in der neuen Norm für Innentüren behandelt? Auf einen Nenner gebracht, sind nach seinen Angaben alle Türen, die gemäß DIN EN 14351-2 dem Verwendungszweck a (Fluchtwege) und b (besondere Verwendungszwecke mit besonderen Anforderungen) zugerechnet werden, CE-kennzeichnungspflichtig. Alle Türen, Türblätter, Türzargen, Türstöcke und Blendrahmen, die dem Verwendungszweck c (lediglich zur Verbindung) zugerechnet werden, seien dagegen nicht CE-kennzeichnungspflichtig.