GFF PRAXISTAGE digital – Tag 3 DIN 18008: Sicherheitsglas ja oder nein?

Den Abschluss der GFF PRAXISTAGE digital bildete der Vortrag von Jürgen Sieber, ö.b.u.v. Sachverständiger, Fensterbauer und Landesinnungsmeister Baden-Württemberg, zur überarbeiteten DIN 18008. Er beantwortete die Frage: Ist jetzt im Privatbereich bei bodentiefen Fenstern Sicherheitsglas verpflichtend einzusetzen?

Jürgen Sieber legte dar, wie er den Inhalt der überarbeiteten DIN 18008 bzgl. des Einsatzes von Sicherheitsglas interpretiert. - © Screenshot HMM

DIN 18008-1, 5.1.4: "Werden aufgrund gesetzlicher Forderungen zur Verkehrssicherheit Schutzmaßnahmen für Verglasungen erforderlich, kann dies beispielsweise durch Beschränkung der Zugänglichkeit oder Verwendung von Gläsern mit sicherem Bruchverhalten erfüllt werden. Anmerkung: Es wird z.B. auf §37 Abs. 2 Musterbauordnung (MBO) bzw. die entsprechende Umsetzung im Landesrecht verwiesen."

Die MBO liest sich an der entsprechenden Stelle wie folgt: "Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein zugänglicher Verkehrsflächen herabreichen, sind so zu kennzeichnen, dass sie leicht erkannt werden können. Weitere Schutzmaßnahmen sind für größere Glasflächen vorzusehen, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert." Die jeweiligen Landesbauordnungen können von diesem Text abweichen.

Kein Zwang im Privatbereich

Was bedeutet das nun für den Einsatz von Sicherheitsglas im Privatbau, insbesondere in bodentiefen Verglasungen? Dieser Frage ging Jürgen Sieber in seinem Vortrag bei den GFF PRAXISTAGEN digital nach.

Vorneweg, die überarbeitete DIN 18008 ist im Weißdruck erschienen, aber noch nicht baurechtlich eingeführt. Ist sie baurechtlich eingeführt, lässt sich laut Sieber – die Regeln zu absturzsichernden Verglasungen ausgenommen – kein Zwang zu Sicherheitsglas im privaten Bereich herauslesen – er stellt sich damit gegen andere Auffasungen, wie sie z.B. der Flachglas MarkenKreis geäußert hatte, nachdem die Schlussfassung der Norm zur Veröffentlichung freigegeben war. Laut der MBO, auf welche die DIN 18008 verweist, sei Sicherheitsglas nämlich nur in Verkehrsflächen vorgeschrieben, die der Allgemeinheit zugänglich sind. Die Antwort auf eine entsprechende GFF-Anfrage bei der Bauministerkonferenz als der Herausgeberin der MBO bestätigt diese Auffassung.

Vorgehen im Mehrfamilienhaus

Aus der Antwort, auf die sich Sieber in seinem Vortrag bezog, ergeben sich allerdings Implikationen für Mehrfamilienhäuser. Zusätzlich zu den absturzsichernden Scheiben sind hier laut Sieber alle die Scheiben mit Sicherheitsglas zu versehen, die der Allgemeinheit zugänglich sind.

Dies wären z.B.

  • Verglasungen in Hauseingangstüren, beidseitig
  • Verglasungen in Wohnungseingangstüren auf der Außenseite
  • bodentiefe Scheiben in Treppenhäusern (auch bei nicht absturzsichernden Verglasungen)

Fragen von den Teilnehmern

Die Thematik beschäftigt die Branche. Das zeigten sowohl die Fragen im Anschluss an den Vortrag als auch dann im persönlichen Meet & Greet mit dem Referenten. Eine Frage bezog sich auf die Formulierung in der MBO, dass Glasflächen betroffen sind, die "bis zum Fußboden" herabreichen. Was heißt das konkret? Wie weit müssen Verglasungen herabreichen, um in den Anwendungsbereich der MBO zu fallen? Sieber zitierte ein Gerichtsurteil, nach dem 40 Zentimeter über Boden "nicht mehr bodennah" sei.

Bei einer weiteren Frage ging es um die Ausführung von Schaufensterscheiben. Hier ist laut Sieber die Sachlage nicht ganz klar – er rät zu einer Beurteilung des Einzelfalls.