Neuregelungen zum Jahreswechsel Das ändert sich 2021

Auch wenn 2020 im Zeichen der Corona-Pandemie stand, war der Gesetzgeber in anderen Bereichen nicht untätig. Der Jahreswechsel brachte unter anderem das Aus für die AU-Bescheinigung in Papierform, den sog. Gelben Schein. Hier die wichtigsten Neuregelungen im Überblick.

Oft reichen schon anonyme Anzeigen für einen Gang vor Gericht. - © Heiler

Bislang hatten kranke Arbeitnehmer nach dem Gang zum Arzt viel Bürokratie zu erledigen. Eine Arbeitsunfähigkeits(AU)-Bescheinigung des Arztes musste an den Chef geschickt werden, eine weitere an die Krankenkasse und die dritte Ausfertigung war für die eigenen Akten bestimmt. Mit so viel Papierkram ist ab 2021 Schluss. Darauf weist die Versicherung ARAG hin.

Gelber Schein als digitales Dokument

Dann wird die AU-Bescheinigung von den behandelnden Ärzten nur noch digital an die Kassen übermittelt. Die Kasse informiert den Arbeitgeber ebenfalls elektronisch, ab wann und wie lange der Mitarbeiter ausfällt.

Damit geht die Informationspflicht vom Versicherten auf den Arzt über. Allerdings weisen die ARAG Experten darauf hin, dass sich Arbeitnehmer auch weiterhin unverzüglich beim Arbeitgeber krankmelden müssen. Das können sie telefonisch, per Mail oder auch per Messenger-App machen.

Dabei liegt die Nachweispflicht, ob die Nachricht den Chef erreicht hat, beim Arbeitnehmer. Nach wie vor muss die AU-Bescheinigung dem Arbeitgeber spätestens ab dem vierten Tag der Erkrankung vorliegen, es sei denn, der Chef möchte schon vorher ein Attest sehen.

CO2-Abgabe für Tanken und Heizen

Der Gesetzgeber hat ab 2021 eine Bepreisung für CO2 im Verkehr und bei Gebäuden eingeführt. 2021 wird dadurch für jeden Liter Benzin 7 Cent mehr bezahlt, für Diesel sind es 8 Cent. Bei einem 50-Liter-Dieseltank summiert sich die Abgabe auf 4 Euro.

„Bei einer durchschnittlichen Fahrleistung können damit zwischen 80 und 100 Euro CO2-Abgabe im Jahr auf den Verbraucher zukommen“, heißt es in einer ARAG-Mitteilung.

Für die Heizung des Zuhauses muss ein Haushalt durchschnittlicher Größe, abhängig von der Befeuerungsart, ungefähr 100 Euro mehr einplanen. Wer z.B. 2.000 Liter Heizöl pro Jahr benötigt, muss mit Mehrkosten von 159 Euro rechnen. Bis 2025 steigt diese Abgabe auf 350 Euro.

Mindestlohn steigt erneut

Seit 2015 gibt es in Deutschland von Gesetzes wegen eine verbindliche Lohnuntergrenze. Der Mindestlohn soll insbesondere Arbeitnehmer mit einfacheren Tätigkeiten im Niedriglohnsektor schützen, deren Arbeitsverhältnis nicht in den Geltungsbereich eines Tarifvertrages fällt. Bis dato lag der Mindestlohn bei 9,35 Euro pro Stunde.

Auf Empfehlung der Mindestlohnkommission hat die Bundesregierung die Lohnuntergrenze ab dem 1. Januar 2021 auf 9,50 Euro brutto pro Stunde angehoben, teilt ARAG mit. Zum 1. Juli ist eine weitere Anhebung auf 9,60 Euro vorgesehen. Zwei weitere Anpassungen gibt es zum 1. Januar 2022 (auf 9,82 Euro) und zum 1. Juli 2022 (auf 10,45 Euro).

Mehr Geld für Azubis

Auch Auszubildende bekommen im kommenden Jahr mehr Geld: Sie haben zwar keinen Anspruch auf den Mindestlohn, dafür seit 2020 aber auf eine Mindestvergütung. Besteht für ihren Ausbildungsvertrag keine Tarifbindung, bekommen sie im ersten Ausbildungsjahr mindestens 550 Euro. 2020 waren es noch 515 Euro Mindestvergütung pro Monat.

Pendlerpauschale

2021 erhöht sich auch die Pendlerpauschale. Und zwar unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel. Dabei zählt nach Auskunft der ARAG Experten die einfache Entfernung der Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsplatz.

Bislang lag sie pauschal bei 30 Cent pro Entfernungskilometer, ab 2021 dürfen ab dem 21. Kilometer 35 Cent pro Kilometer abgezogen werden. Für die ersten 20 Kilometer bleibt es bei 30 Cent. Wer als Geringverdiener unter dem Grundfreibetrag liegt und keine Steuern zahlt, bekommt für Arbeitswege, die länger als 20 Kilometer sind, eine Mobilitätsprämie von 4,9 Cent ab dem 21. Kilometer, also 14 Prozent der erhöhten Pendlerpauschale.