Skontieren und dennoch erst in drei Monaten bezahlen - Business - GFF Magazin

Das Scheck-Wechsel-Verfahren

Skontieren und dennoch erst in drei Monaten bezahlen

Mangels ausreichender Liquidität setzen viele Unternehmen auf Lieferantenkredite. Eine interessante Alternative bietet das Scheck-Wechsel-Verfahren, das mehrere Vorteile hat. - von Michael Bandering

Zwei Wege bieten sich zur Begleichung einer Rechnung an: Das Zug-um-Zug-Geschäft und die Einräumung eines Zahlungsziels (die Absprache von Vorauszahlungen sei hier vernachlässigt). Während sich das Zug-um-Zug- Geschäft recht einfach gestaltet (hier Ware bzw. Leistung, dort Geld), stellt sich das Zahlungsziel in drei Grundformen dar. Nutzt der Käufer oder Auftraggeber den Lieferantenkredit wenige Tage – je nach Liefer- und Zahlungsbedingungen acht, zehn oder 14 Tage – gesteht ihm der Lieferant in aller Regel eine Skontierung der Rechnung zu. Beansprucht der Kunde des Lieferanten ein längeres Zahlungsziel von (meist) bis zu 30 Tagen, hat er die Rechnung abzugsfrei zu begleichen. Der Käufer bzw. Auftraggeber kann sich aber einen dreimonatigen Aufschub bis zur Bezahlung seiner Schulden verschaffen, sofern der Lieferant mit der Hingabe eines Akzepts seines Kunden einverstanden ist.

Skontieren und gleichzeitig einen Drei-Monats-Kredit nutzen
Sinn des Scheck-Wechsel-Verfahrens ist es, den attraktiven Skontonutzen mit einem Drei- Monats-Zahlungsziel zu verknüpfen. Danach leitet der Abnehmer innerhalb der ersten Skontofrist einen Scheck über den Rechnungsbetrag abzüglich Skonto an seinen Lieferanten und bittet diesen, einen gleichzeitig beigefügten Drei-Monats-Wechsel, mit der (Lieferanten-)Ausstellerunterschrift und einem Indossament versehen, wieder zurückzusenden. Der Abnehmer ergänzt das Papier mit seiner (bezogenen) Unterschrift und lässt den Wechsel von seiner Hausbank diskontieren. Bei Fälligkeit – also nach drei Monaten – belastet die Bank den Akzeptgegenwert dem Konto des Akzeptanten, d.h. des Abnehmers, so dass nun die Bezahlung der Ware endgültig abgeschlossen ist.

Vorteile, Nachteile
Vorteile: Die Vorteile für den Abnehmer liegen auf der Hand: Er sichert sich den attraktiven Skontoabzug und verschafft sich gleichzeitig sogar ein Drei-Monats-Ziel via Akzept. Die Finanzierungskosten für das Akzept liegen aber in aller Regel unter den Kreditkosten für einen regulären Barkredit bei der Bank: Die Bank des Abnehmers haftet wechselrechtlich ja nicht nur für ihren eigenen Kunden, sondern auch der Wechselaussteller (der Lieferant). Nachteile: Daraus ergeben sich aber auch die Nachteile für den Lieferanten. Sicherlich fließt dem Lieferanten der Rechnungsbetrag (abzüglich Skonto) bereits innerhalb der ersten Skontofrist zu. Das Kreditgeberrisiko hingegen endet erst mit Einlösung des Wechsels, also nach drei Monaten. Kann nun der Abnehmer das Akzept bei Fälligkeit nicht aufnehmen, wird sich die Bank an den zweiten Wechselverpflichteten wenden und die Wechseleinlösung fordern: an den Wechselaussteller, den einstigen Lieferanten. Mit der Einlösung des Schecks erlöschen etwaige Eigentumsvorbehaltsrechte des Lieferanten – es sei denn, der Abnehmer lässt sich vor seiner Wechsel-(Aussteller-)Unterschrift vom Partner schriftlich bestätigen, dass der Eigentumsvorbehalt bei Anwendung des Scheck-Wechsel-Verfahrens erst mit Einlösung des Wechsels erlischt („gespreizter“ Eigentumsvorbehalt).

Es fragt sich, inwieweit sich – drei Monate nach Lieferung – der Lieferant noch aufgrund von Eigentumsvorbehaltsrechten schadlos halten kann; denn bekanntlich geht der verlängerte Eigentumsvorbehalt mit Bezahlung der weiterverkauften Ware durch den Endabnehmer unter. Zudem empfiehlt sich die Weitergabe des Wechsels erst nach der Scheckeinlösung, die mit dem Scheckgutschriftstag („Eingang vorbehalten“) keineswegs identisch ist, um nicht von einem Scheckprotest überrascht zu werden. Nur so vermeidet der Lieferant, dass er im Pleitefall seines Abnehmers nicht nur seine Ware los ist, sondern darüber hinaus auch noch für den nicht eingelösten Wechsel aufgrund seiner Ausstellerunterschrift haftet.

Fazit
Die Attraktivität des Scheck-Wechsel-Verfahrens, auch „umgedrehter Wechsel“ oder „Eigenakzept“ genannt, besteht für den Abnehmer im für den Lieferanten existierenden Risiko, so dass sich im Geschäftsverhältnis der beiden Akteure letztlich in den allermeisten Fällen der stärkere Vertragspartner durchsetzen wird. Sollten Sie als Lieferant der Ware bei realistischer Lagebeurteilung zum Ergebnis kommen, dass Sie selbst das schwächere Glied sind, sollten Sie nur dann einem Scheck- Wechsel-Verfahren zustimmen, wenn Ihr Partner – einem, wie skizziert, „gespreizten“ verlängerten Eigentumsvorbehalt vor dessen Abwicklung (aus Beweisgründen) schriftlich zugestimmt hat – der Regulierungsscheck bereits eingelöst ist – und Ihr Abnehmer wirklich einwandfrei gut beauskunftet wird In einem Fall allerdings ist dem Lieferanten ausnahmslos eine kategorische Ablehnung des Scheck-Wechsel-Verfahrens anzuraten: Wenn sein Abnehmer erst nach der Kaufpreisregulierung den umgedrehten Wechsel nachzuschieben versucht. Selbst wenn sich die Motive seines Wunsches noch so plausibel anhören mögen – bleiben Sie konsequent und sagen Sie in einem solchen Fall kategorisch nein. Eine ganze Reihe von Lieferanten hatte schon Verständnis für ein „nachgeholtes Scheck- Wechsel-Verfahren“; es wurde ihnen nicht gedankt, sie mussten es vielmehr teuer bezahlen.

GFF rät: Nehmen Sie rechtzeitig Kontakt mit Ihrer Bank auf
Nachzutragen ist, dass man sich als Abnehmer der Warenlieferung selbstverständlich vorab mit der eigenen Bank über die Einräumung eines entsprechenden Kreditlimits einigen muss; für das viele Banken allerdings nur eine Sicherheit in Höhe der Hälfte der Eigenakzeptlinie verlangen, haftet doch zusätzlich der Wechselaussteller (Lieferant) wechselrechtlich. Weiter ist zu beachten, dass der Zeitraum zwischen Scheckeinlösung und einer Gutschrift aus dem von der Bank angekauften Wechsel aus ausreichendem Kontoguthaben oder Barkredit zu überbrücken ist.

 

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